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chwiegersohn und Schwiegertochter sind neue Familienmitglieder, die die eigenen Kinder mit in den engen, vertrauten Kreis bringen. Oft ist dies mit einem gewissen Konfliktpotenzial verbunden. Die Klassiker: Der Vater erachtet den Schwiegersohn als nicht gut genug für die Tochter oder die neue Frau des Sohnes wird von der Schwiegermutter als untauglich erachtet.​

Manchmal sind die Beschuldigungen ungerechtfertigt, da sich dahinter persönliche Eitelkeiten verbergen. Manchmal jedoch ist der Partner des eigenen Kindes wirklich nicht der oder die richtige Wahl. Wie auch immer die Sachlage ist, viele Eltern machen sich Gedanken, inwiefern die Schwiegerkinder von ihrem Erbe etwas erhalten. Nicht selten wollen sie dies begrenzen, obgleich es natürlich auch den gegensätzlichen Fall gibt: Schwiegersohn und Schwiegertochter werden über alle Maßen geliebt und sollen etwas erben. Im folgenden Artikel steht, was das Erbrecht zu der besonderen Beziehung Eltern und Partner des Kindes fixiert hat.

‍Erben Schwiegersohn und Schwiegertochter automatisch?

‍Nein. Der Schwiegersohn und die Schwiegertochter sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Sie ist in den §§ 1924 ff. BGB vermerkt, die aufführen, wer generell erbberechtigt ist, wenn keinerlei Testament oder Erbvertrag besteht. In der Praxis erhalten zumeist die Erben der ersten Ordnung das komplette Erbe, zu der die eigenen Kinder und der eigene Ehepartner gehören. Dies ist für gewöhnlich im Sinne des Erblassers, weswegen in Deutschland nur ein geringer Teil der Bevölkerung ein Testament oder einen Erbvertrag macht. Auch einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben die Schwiegerkinder nicht.

‍Kann das Schwiegerkind indirekt das Erbe erhalten?

Ratgeber Erbrecht Infografik - Schwiegerkinder können indirekt erben
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‍Schwiegerkinder zählen gesetzlich zur angeheirateten Verwandtschaft, weswegen sie nicht direkt erben. Jedoch ist zu beachten, dass sie oft indirekt erben. Dies hat nichts mit dem Erbrecht zu tun, sondern vielmehr mit der Beziehung zwischen dem eigenen Kind und seinem Partner. So erbt zwar das eigene Kind, aber nicht selten hat dadurch das Schwiegerkind Zugriff auf einen Teil oder den kompletten Nachlass. Das Schwiegerkind wird also indirekt am Erbe beteiligt.

Und es gibt noch einen weiteren typischen Fall: Wenn das eigene Kind selbst verstirbt, erhält in der Regel der Ehepartner und damit das Schwiegerkind seinen Nachlass. Dies bedeutet, dass Schwiegersohn und Schwiegertochter im zweiten Schritt das Erbe der Eltern erhalten können. Auch so kann ein Schwiegerkind am Erbe beteiligt werden. Natürlich tritt dieser Fall nur ein, wenn das Kind nach den Eltern verstirbt. Wie bereits erwähnt: Ein verwitwetes Schwiegerkind kann keinen Anspruch auf das Erbe seines Schwiegervaters oder seiner Schwiegermutter stellen. Anders sieht es mit den Kindern des Schwiegerkindes aus. Sind sie die rechtmäßigen Enkel der Schwiegereltern, können sie diese beerben. Sollten sie noch minderjährig sein, ist oft das Schwiegerkind nun für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Also besteht hier auch wieder ein indirekter Zugriff auf das Erbe der Schwiegereltern.‍

Kann ich das Schwiegerkind explizit enterben?

‍Es passiert nicht selten, dass das Schwiegerkind den Eltern ein Dorn im Auge ist. Oft beruht das angespannte Verhältnis sogar auf Gegenseitigkeit. Es ist daher nicht erstaunlich, dass oft die Frage aufkommt, inwiefern sich ein Schwiegerkind enterben lässt. An dieser Stelle sei erneut auf den nicht bestehenden Erbanspruch des Schwiegerkindes hingewiesen, weswegen ein Enterben gar nicht möglich oder notwendig ist. Wie im Absatz zuvor erwähnt, werden Schwiegersohn und Schwiegertochter allerdings über ihren Partner am Erbe beteiligt. Durch Tod ihres Partners können sie im zweiten Schritt das Erbe erhalten. Genau dies möchten einige künftige Erblasser vermeiden. Die Frage lautet daher eher: Wie lässt sich vermeiden, dass das Schwiegerkind Zugriff auf das Erbe hat? Komplett lässt sich dies nicht umgehen, da das Schwiegerkind auf zwischenmenschlicher Ebene auf das eigene Kind Einfluss nehmen kann. Allerdings gibt es Lösungen, dass das Schwiegerkind nicht der tatsächliche Erbe vom eigenen Nachlass wird. So kann das eigene Kind Vorerbe werden und die Enkel werden Nacherben. Auf diese Weise partizipiert das Schwiegerkind nicht bei Tod oder Scheidung direkt vom Erbe.

Ein Beispiel verdeutlicht, wie der Ausschluss des Schwiegerkindes vom Nachlass funktionieren kann: Eine Mutter besitzt Immobilien in München und möchte verhindern, dass diese irgendwann dem Schwiegersohn gehören. Sie setzt die Tochter als Vorerbin ein und bestimmt gleichzeitig, dass bei deren Tod die Enkel Nacherben werden. Da die Tochter Vorerbin der Immobilien in München ist, kann sie nach den §§ 2113 bis 2115 BGB nur limitiert über die Häuser verfügen. So bestimmt das Erbrecht, dass mit einer Vorerbschaft Verfügungsbeschränkungen einhergehen. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Vorerbin die Immobilien nicht ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen oder verschenken darf. Dies kann sich als sehr sinnvoll erweisen. Beachtenswert ist hierbei die Erbschaftsteuer. Sie fällt für die Tochter an, wenn die Mutter stirbt. Für die Enkel wird die Steuer fällig, wenn die eigene Mutter stirbt. In beiden Fällen beläuft sich der Steuerfreibetrag auf 400.000 Euro.

‍Wie lässt sich der Handlungsspielraum eines erbberechtigten Kindes einschränken?

‍Aufgrund des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter vertrauen Eltern oft ihrem leiblichen Kind nicht mehr zu 100 %. Sie denken, dass der Partner ihre Tochter oder ihren Sohn beeinflussen würde. Ist dies der Fall, gibt es die Möglichkeit der Verfügungsbeschränkung. Darüber hinaus können Eltern einen Testamentsvollstrecker bestellen, der den Handlungsspielraum des Kindes einschränken kann.

‍Immobilien in München vor dem Schwiegerkind schützen: ein Beispiel

‍Friedrich mochte seinen Schwiegersohn Bernhard nie. Er war der Meinung, dass der Ehemann seiner einzigen Tochter Regina ein Taugenichts ist. Bernhard hatte mehrmals den Sprung in die Selbständigkeit versucht, war aber bisher immer gescheitert. Dennoch sprühte er vor Elan und legte eine gewisse Arroganz an den Tag. Friedrich konnte nicht verstehen, dass Regina diesen Mann liebte. Er empfand es als unverschämt, dass Bernhard größtenteils auf Kosten seiner Frau lebt. Diese verdient als Lehrerin zwar nicht übermäßig viel, aber hat ein stabiles Einkommen. Für die kleinen Annehmlichkeiten im Leben gab Friedrich Regina hin und wieder Geldgeschenke. Es erzürnte ihn, wenn sie dieses Geld nicht für sich selbst ausgab, sondern es Bernhard zur Verfügung stellte.

Friedrich dachte lange über sein Testament nach. Was würde er seiner Tochter vermachen? Der alte Herr hatte die Sorge, dass Bernhard Druck auf Regina ausüben könnte und sie letztlich das Geld übereilt für ihn ausgibt. Unbedingt wollte er verhindern, dass Regina seine Immobilien in München verkaufen würde. Die Mehrfamilienhäuser warfen durch die Mieteinnahmen ein sehr gutes Einkommen ab, was die Basis für ein unbeschwertes Leben sein könnte. Friedrich befürchtete nun, dass Bernhard alles verprassen oder in nicht erfolgreiche Geschäftsideen stecken würde. Der Vater beriet sich daher mit seinem Notar und setzte ein Testament auf. Dieses hatte das Ziel, den indirekten Einfluss von Bernhard auf Friedrichs Erbe zu minimieren – mit Erfolg. Und so sah das Testament bezüglich seiner Tochter als Begünstigte aus:​

  1. Friedrich vermachte alle Immobilien in MĂĽnchen seiner Tochter Regina.
  2. Regina wurde testamentarisch zudem ein hohes Barvermögen zugeteilt.
  3. Für die Nacherben der Immobilien in München ließ Friedrich eine Stiftung zur Förderung der Krebsforschung eintragen.
  4. Zusätzlich bestimmte er einen Testamentsvollstrecker.
  5. Der Testamentsvollstrecker sollte das an Regina vererbte Barvermögen verwalten und ausschließlich für die Verwaltung sowie Instandhaltung der Immobilien aufwenden.
  6. Einen Teil der Mieteinnahmen sollte Regina monatlich erhalten. Den ĂĽbrigen Teil sollte der Testamentsvollstrecker fĂĽr die Altersvorsorge sowie das Immobilienmanagement anlegen.

Die Vor- und Nacherbschaft sowie ein Testamentsvollstrecker sind bewährte Wege im Erbrecht, um den Einfluss des Schwiegerkindes auf das Erbe möglichst gering zu halten. Das eigene Kind kann dadurch nicht unbeschränkt über das Erbe verfügen. Wie in unserem Beispiel profitiert Regina zwar finanziell von dem Erbe, kann aber die Immobilien nicht an ihren Partner weitervererben. Sie kann diese auch nicht verschenken oder verkaufen. Es gibt durchaus Möglichkeiten, per Testament ein indirektes Erbe an Schwiegersohn oder Schwiegertochter zu verhindern – beziehungsweise die Zugriffsmöglichkeiten zu schmälern. Inwiefern dies beim Erbfall das eigene Kind zornig oder traurig stimmt, ist eine andere Frage und sollte vielleicht mit in die Entscheidung mit einbezogen werden. Falls möglich empfiehlt sich ein offenes Gespräch zwischen Vater und Tochter bevor das Testament erstellt wird. Wenn die Tochter einsichtig ist, wird es kein Problem geben. Ist sie es allerdings nicht und empfindet sie das Ausgrenzen ihres Lebenspartners als unfair, kann es schon vor dem Tod zu Auseinandersetzungen kommen, die eine Familie sehr belasten kann.

‍Wie lässt sich regeln, dass das Schwiegerkind direkt etwas erbt?

‍Nicht immer wird das Schwiegerkind abgelehnt. Manchmal nehmen die Schwiegereltern den Partner des Kindes als neues Familienmitglied auf, wodurch ein inniges Verhältnis entstehen kann. Dieses soll auch in Form an einer Beteiligung am Erbe Ausdruck finden. Da das Schwiegerkind nicht automatisch erbberechtigt ist, ist ein Testament mit Erbeinsetzung des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter erforderlich.

§ 1937 BGB weist auf die normierte Testierfreiheit hin (Definition: Der Erblasser kann selbst bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tode fallen soll.) , nach der es dem Erblasser möglich ist, Erbberechtigte zu bestimmen. Somit kann also auch das Schwiegerkind direkt am Erbe beteiligt werden. Schon frühzeitig sollte dies der künftige Erblasser tun und seine Entscheidungen den Erben mitteilen. So lassen sich Erbstreitigkeiten umgehen.

‍Teilhabe der Schwiegerkinder an einem Vermächtnis

‍Im § 1939 BGB findet sich alles rund ums Thema Vermächtnis. Juristisch ist mit dieser Bezeichnung gemeint, dass dies eine »Zuwendung eines Vermögensvorteils mithilfe eines Testaments« ist, ohne jedoch den Begünstigten als Erben einzusetzen. Demnach hat der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den eigentlichen Erben. An sie muss er sich wenden, um die Verschaffung der Zuwendung einzufordern. Zudem ist ein Vermächtnis stets ein Gegenstand aus einem Nachlass, eine Geldsumme oder auch die Einräumung eines bestimmten Rechtes wie beispielsweise dem Nießbrauchrecht. Der Erblasser vermerkt im Testament sehr genau, was das Vermächtnis ausmacht und wer es erhält. Es ist damit eine weitere Möglichkeit, das Schwiegerkind am Nachlass zu beteiligen. Zugleich verhindert der Erblasser durch das Vermächtnis, dass das Schwiegerkind Teil der Erbengemeinschaft wird. Dies kann Vorteile haben, da dadurch das angeheiratete Kind kein Mitspracherecht bei den Erbangelegenheiten hat. Auf der anderen Seite kann das Vermächtnis für Streitpotenzial sorgen, wenn sich das eigene Kind von dem Partner trennt. Derzeit ist es so, dass der Bundesgerichtshof keine einheitliche Entscheidung getroffen hat, was dann mit der Einsetzung des Schwiegerkindes im Testament passiert. Stattdessen überprüft bei Streitfällen der Gerichtshof den Einzelfall.

‍Muss ein Schwiegerkind Erbschaftsteuer zahlen?

‍Ist das Schwiegerkind als regulärer Erbe im Testament eingesetzt, erbt er genau das, was der Erblasser ihm laut Testament zukommen lässt. Für den Nachlass fällt Erbschaftsteuer an, wenn dieser den steuerlichen Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt. Das eigene Kind hingegen profitiert von einem Steuerfreibetrag von 400.000 Euro.

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Photo by Jason Leung on Unsplash

Publiziert am 
Feb 14, 2019
 in Kategorie:
Erblasser

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