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eute leben immer mehr Menschen in sogenannten Patchworkfamilien. Diese bunt zusammengewürfelten Familien können gut funktionieren, obgleich nicht jeder mit jedem blutsverwandt ist. Gleichgestellt können im Familienalltag dennoch alle sein. Etwas anders sieht es jedoch das Erbrecht.

Es spricht nicht jedem Familienmitglied die gleichen Rechte und Pflichten zu, wenn ein anderes Familienmitglied stirbt. Dies trifft auch auf Halbgeschwister zu. Dies sind Personen, die nur einen Elternteil gemeinsam haben. Sie stammen somit von der gleichen Mutter oder dem gleichen Vater ab. Zwischen ihnen besteht eine Blutsverwandtschaft, die allerdings nicht so eng ist wie die bei Geschwistern, die die gleichen Eltern haben. Doch inwiefern werden Halbgeschwister beim Erbe eigentlich berücksichtigt? Hier sind die Antworten auf wichtige Fragen, die früher oder später auf viele Patchworkfamilien zukommen.

Gemeinsames Elternteil verstirbt: Sind die Halbgeschwister erbberechtigt?

Stirbt der Elternteil, mit dem die Halbgeschwister gemeinsam verwandt sind, sind diese hinsichtlich des Erbrechts gleichgestellt. Dabei ist es unwichtig, ob Bargeld oder Sachwerte wie Immobilien in München oder irgendwo anders auf der Welt vererbt werden. Alle Nachkommen eines Erblassers werden nach dem deutschen Erbrecht gleichbehandelt. Sie erhalten vom Nachlass den gleichen Anteil. Es ist unerheblich, ob die Halbgeschwister aus einer anderen Ehe mitgebracht worden oder unehelich erzeugt worden sind. Letztlich zählt nur ein Fakt: Sie stammen vom Erblasser ab und dies ist für erbrechtliche Bestimmungen von Bedeutung.

In der Praxis treten hin und wieder Probleme auf. Einige empfinden diese Regelung als ungerecht. Immerhin kann es sein, dass ein Halbgeschwister keinerlei Kontakt mehr zu dem Erblasser vor seinem Tod hatte und in einer anderen Familie aufgewachsen ist. Zwischenmenschliche Beziehungen berücksichtigt das Erbrecht allerdings nicht. Es geht nur um die Blutlinie. Ist diese vorhanden, ist ein Kind – unabhängig von seinem Alter – komplett erbberechtigt. Dies schließt die Rechte und die Pflichten ein, die mit einem Erbe verbunden sind.

Wie sieht das Erbrecht die Sachlage bei Halbgeschwistern des Verstorbenen?

Wenn ein Erblasser selbst Halbgeschwister besitzt, können diese an seinem Erbe partizipieren. Das Erbrecht gibt ihnen die gleiche Stellung wie den  Geschwistern, die nicht nur einen Elternteil, sondern gleich beide Elternteile teilen. Geschwister und Halbgeschwister zählen zu den Erben der sogenannten zweiten Ordnung. Dies bedeutet, dass sie beim Nachlass nach gesetzlicher Erbfolge nur berücksichtigt werden, wenn keine der Erben der ersten Ordnung etwas vom Nachlass erhalten. Dies kann passieren, wenn es beispielsweise Erben der ersten Ordnung nicht mehr gibt. Eine andere Möglichkeit wäre, dass alle Erben der ersten Ordnung das Erbe ausschlagen. In diesem Fall rücken die Erben der zweiten Ordnung nach.

Erben Halbgeschwister von dem neuen Elternteil?

In Patchworkfamilien leben die Kindern oft nur mit einem leiblichen Elternteil und mit einem angeheirateten Elternteil zusammen. Sollte der Elternteil versterben, mit dem sie nicht blutsverwandt sind, erben laut gesetzlicher Erbfolge nur die direkten Nachkommen des Erblassers und sein verheirateter Partner. Die nicht von dem Erblasser direkt abstammenden Halbgeschwister gehen leer aus. Eine andere Sachlage hingegen ergibt sich, sobald der Erblasser das angeheiratete Kind offiziell adoptiert hat. Dann stehen im bezüglich des Erbrechts die gleichen Rechte und Pflichten zu. Nur wenn das Kind adoptiert wurde, als es schon volljährig war, kann die Sachlage anders aussehen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Stiefkinder durch einen Erbvertrag oder ein Testament im Erbe zu berücksichtigen.

Welche Erbschaftssteuer kommt auf die Halbgeschwister bei einer Erbschaft zu?

Inwiefern die Halbgeschwister Erbschaftssteuer zahlen müssen, richtet sich nach der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Dies heißt, dass für Bruder und Schwester eines Erblassers der Nachlass schnell zu einer teuren Steuerangelegenheit werden kann. Sie fallen unter die Steuerklasse zwei und ihr Freibetrag beläuft sich nach § 15 ErbStG auf nur 20.000 Euro. Wer von seiner Schwester beispielsweise Immobilien in München erbt, übersteigt rasch den Betrag. Haben diese einen Wert von 1.000.000 Euro, muss auf 880.000 Euro Erbschaftssteuer gezahlt werden. Dadurch entsteht rasch eine Steuerlast im dreistelligen Tausenderbereich. Sollen Geschwister oder Halbgeschwister erben, kann es daher ratsam sein, vorab Regelungen zu treffen, dank denen sich die Steuerlast auf legale Weise reduzieren lässt. Ein Rechtsanwalt weiß hierzu Rat.

Halbgeschwister erben gemeinsam Immobilien: Was passiert damit?

Schätzungen besagen, dass etwa 50 % aller Erbschaften in Deutschland Immobilien inkludieren. Hierbei kann es sich um Mehrfamilienhäuser, Wohnungen, Häuser, Gewerbeobjekte oder jeglichen anderen Immobilientyp handeln. Häufig bringen sie Erbgemeinschaften an den Rand der Verzweiflung, denn nun gilt es, unterschiedliche Interessen miteinander zu vereinbaren und die Immobilie gerecht aufzuteilen. Doch wie gelingt dies? Die Praxis zeigt, dass am besten ein Immobilienexperte wie ein seriöser Makler herangezogen wird. Dieser kann die Immobilien objektiv bewerten und Ratschläge geben, ob sich eine Vermietung lohnt oder ein Verkauf besser wäre. Die Erbgemeinschaft hat nun eine solide Diskussionsgrundlage, auf die sie aufbauen können. Gern wird sich für einen Verkauf des Objektes entschieden, um den sich der Makler als vertrauenswürdiger und parteiloser Dienstleister kümmern kann. Der Erlös wird anschließend gerecht unter den Erben aufgeteilt. Nicht selten kauft einer der Erben den Miterben die Anteile an der Immobilie ab. Auch dabei hilft ein Immobilienmakler durch seine kompetente Immobilienbewertung. Ein gemeinschaftliches Betreiben von Immobilien ist langfristig oft mit Problemen behaftet. Möglich ist dies zwar, aber nur selten empfehlenswert. Die Mieterträge werden nach Abzug aller Kosten dann an die Erbengemeinschaft ausgezahlt.

Müssen Halbgeschwister mit dem Erbe für ihre minderjährigen Halbgeschwister aufkommen?

Hinterlässt ein Erblasser volljährige und minderjährige Halbgeschwister, kommt gelegentlich die Frage auf, inwiefern die erwachsenen Kinder unterhaltspflichtig sind. Immerhin kann ein Erbe neben Vermögenswerten auch Schulden sowie Pflichten umfassen. Erben müssen jedoch nur für Schulden finanziell aufkommen, die der Verstorbene schon selbst hatte. Ein laufender Unterhaltsanspruch zählt allerdings nicht dazu, da dieser jeden Monat neu entsteht. Als der Erblasser noch lebte, gab es die künftigen Unterhaltsansprüche noch nicht, weswegen sie nicht vererbt werden. Es kann nur sein, dass die aktuelle und noch ausstehende Unterhaltszahlung beglichen werden muss. Für die minderjährigen Halbgeschwister müssen die volljährigen Halbgeschwister daher nicht aufkommen. Für sie ist die leibliche Mutter zuständig. Sollte sie dies nicht können, können gegebenenfalls Ansprüche an die Großeltern gestellt werden. Die Halbgeschwister sind aber nicht unterhaltspflichtig. Unterhaltsverpflichtungen existieren nur bei einer Verwandtschaft in gerader Linie, aber nicht in der Seitenlinie.

Haben Halbgeschwister einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

Ob Geschwister oder Halbgeschwister: Wie oben erwähnt, erben sie nur unter bestimmten Umständen voneinander. Die Eltern eines kinderlosen, unverheirateten Erblassers erben zu gleichen Teilen. Nicht erbberechtigt sind in diesem Fall die Geschwister des Verstorbenen. Sollte zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits die Mutter oder der Vater des Erblassers tot sein, erhalten nun die Halbgeschwister sowie Geschwister diesen Erbteil. Sie erben 50 % des verstorbenen Elternteils. Die verbleibende Hälfte geht auf den überlebenden Elternteil über. Wenn die Eltern tot sind, erben die Halbgeschwister und Geschwister. Sie erben in gleichen Teilen. Sollten auch die Geschwister und Halbgeschwister tot sein, erben die Großeltern und deren Abkömmlinge. Sie gehören der dritten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge an.

Manchmal kommt es zwischen Halbgeschwistern und Geschwistern des Erblassers zu Streitigkeiten. Die Zankereien und Unstimmigkeiten führen dazu, dass gezielt verhindert werden soll, dass die Geschwister und Halbgeschwister erben. Dies ist durchaus möglich, wenn diesbezüglich ein Testament aufgesetzt wird. In diesem kann fixiert werden, dass Halbbruder, Bruder, Halbschwester und Schwester im Todesfall vom Erbe nichts erhalten sollen. Es erben dann nur noch die etwaigen verbleibenden Geschwister oder gesondert eingetragene Erben. Auf einen Pflichtteil dürfen die enterbten Geschwister und Halbgeschwister nicht hoffen. Ihnen steht kein Pflichtteilsanspruch zu. Diesen gibt es nur bei direkten Abkömmlingen des Verstorbenen, zu denen Kinder, Enkelkinder, Eltern und der Sonderfall Ehegatte zählen.

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Publiziert am 
Oct 19, 2018
 in Kategorie:
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