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eutzutage haben nichteheliche Kinder nach dem deutschen Erbrecht die gleichen Rechte und Pflichten wie eheliche Kinder. Dies war nicht immer so, denn für viele Jahre kam ihnen nur der Erbersatzanspruch zuteil. Im Unterschied zu den ehelichen Sprösslingen sowie anderen gesetzlichen Erben hatten sie keinerlei direkte Beteiligung am Erbe.​

Das bedeutete, dass sie nicht Teil der Erbengemeinschaft waren und somit auch keine Mitinhaber vom Nachlassvermögen. Hatte der Verstorbene beispielsweise Immobilien in München und Wertpapiere, konnten nichteheliche Kinder nur einen Abfindungsanspruch geltend machen. Der wertgleiche Anspruch fand in Form einer Geldzahlung statt. Ein gesellschaftliches Umdenken sorgte letztlich dafür, dass Ende 1990er-Jahre das Erbrechtsgleichstellungsgesetz erlassen wurde, welches eine weitreichende Gleichstellung brachte.

Spezialregelung für Väter aus den alten Bundesländern

Ein nichteheliches Kind ist immer Erbe des Nachlasses seiner eigenen Mutter. Das oben erwähnte Erbrechtsgleichstellungsgesetz hielt jedoch bis vor einigen Jahren noch einen Passus, der eine Einschränkung erlaubte. Danach würden nichteheliche Kinder eines Vaters aus den alten Bundesländern nicht erben, wenn sie vor dem 1. Juli 1949 geboren wären. Im Mai 2009 ließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlauten, dass dies eine Diskriminierung darstelle. Dies ist im Urteil v. 28.5.2009, 3545/04 vermerkt. So kam es zu einer gesetzlichen Neuregelung, die ermöglichte, dass auch nichteheliche Kinder eines Vaters aus den alten Bundesländern erben könnten, wenn sie vor dem ersten Juli 1949 geboren worden wären. Allerdings mit der Einschränkung, dass der Todestag des Vaters nach dem 29. Mai 2009 liegen muss, also nach dem Datum des Urteils. Für davor liegende Erbfälle gilt weiter das alte Recht.

Für die neuen Bundesländer gilt diese Regelung nicht. Sofern der Vater des nichtehelichen Nachwuchses seinen gewöhnlichen Wohnsitz am 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR hatte, sind ebenfalls nichteheliche Sprösslinge, welche vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, wie eheliche Sprösslinge zu behandeln. Sie sind also voll erbberechtigt. Unerheblich sind der Geburtsort und der Aufenthaltsort des Kindes.

Sind nichteheliche Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Nichteheliche Kinder mögen im Erbrecht gleichgestellt sein, aber wegen ihnen kommt es nicht selten zu Erbstreitigkeiten zwischen den Erben. Manchmal wissen die Miterben nichts von deren Existenz und erst durch eine Erbenermittlung wird bekannt, dass es auch nichteheliche Kinder gibt. Gelegentlich hatte der nichteheliche Nachwuchs keinen Kontakt zum Erblasser. All dies sind Umstände, die häufig die Frage aufkommen lassen, ob nichteheliche Kinder einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Im § 2303 BGB lässt sich nachlesen, dass die engsten Angehörigen des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Hierzu zählen als direkte Abkömmlinge folglich auch uneheliche Kinder.

Achtung: Ist eine Person pflichtteilsberechtigt, bedeutet dies nicht gleich, dass sie den Pflichtteil vom Erbe einfordern kann. Es muss ein gültiger Pflichtteilsanspruch bestehen.

Anspruchsberechtigung nichtehelicher Sprösslinge

Sollte ein nichteheliches Kind explizit per Testament oder Erbvertrag enterbt werden, entfällt sein Recht auf das Erbe. Da es allerdings pflichtteilsberechtigt ist, kann es einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen. Unter bestimmten Umständen entfällt der Pflichtteilsanspruch aber. Das ist unter folgenden Umständen der Fall:

  • das Erbe wurde ausgeschlagen
  • es existiert ein Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht
  • ein vorzeitiger Erbausgleich hat stattgefunden
  • der Pflichtteilsberechtigte steht unter Pflichtteilsentzug

Verjährung des Pflichtteilsanspruch

Möchte ein nichteheliches Kind seinen Pflichtteil geltend machen, hat es so wie andere Pflichtteilsberechtigte dafür nur drei Jahre Zeit. Diese Verjährungsfrist ist im § 195 BGB fixiert. Als Beginn der Frist wird nach § 199 BGB das Ende des Jahres angesehen, in dem der Todesfall eintrat. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Sollte der Pflichtteilsberechtigte erst später vom Erbfall und seiner Enterbung erfahren haben, so beginnt die Frist am Ende desjenigen Jahres, in dem er davon Kenntnis erlangte. Noch bis zu 30 Jahre nach dem Erbfall können in einem solchen Fall deshalb Ansprüche geltend gemacht werden. Ein Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt: Ein Vater von unehelichen Kindern verstarb am 1. Mai 2017. Die Sprösslinge erfuhren von dem Todesfall erst am 15. Februar 2018. Ihr Pflichtteilsanspruch ist damit bis zum 31. Dezember 2021 gültig.

Wie hoch ist der Pflichtteil von nichtehelichen Kindern?

Für uneheliche Kinder gilt die gleiche Pflichtteilsquote wie für andere Pflichtteilsberechtigte. Sie liegt bei 50 % der gesetzlichen Erbquote, also demjenigen Anteil am Erbe, das einer Person von Gesetzes wegen zusteht. Wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre, steht in Abhängigkeit von der Familiensituation sowie dem Vermögen des Verstorbenen. Klassische Einflussfaktoren sind demnach:

  • ob der Verstorbene in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft lebte
  • welcher Güterstand zwischen den Ehepartnern bestand
  • wie viele weitere Geschwister vorhanden sind
  • ob ein Erbberechtigter vom Erbe zurücktritt

Wie können nichteheliche Kinder ihren Pflichtteil einfordern?

Möchte ein uneheliches Kind seinen Pflichtteil einfordern, muss es zuerst wissen, wie hoch der Nachlass ist. Nur so lässt sich die Höhe seines Erbteils bestimmen. Alle pflichtteilsberechtigten Personen besitzen nach § 2314 BGB ein Recht auf Auskunft gegenüber der Erbengemeinschaft. Mitunter antworten die übrigen Erben aber nicht auf eine entsprechende Anfrage, weswegen die Auskunftspflicht per Gericht veranlasst werden muss. Jetzt müssen die Erben oder ein Anwalt das Nachlassinventar aufstellen, welches jegliche Vermögenswerte und Schulden auflistet. Auch Verträge und Schenkungen müssen offengelegt werden. Nur so kann zuverlässig der Nachlasswert bestimmt werden. Gehören zum Nachlass beispielsweise Immobilien in München, kostbare Wertgegenstände und ein Wertpapierdepot, müssen auch diese Vermögenswerte in die Liste der Aktiva aufgenommen werden. Gerade bei Immobilien tun sich Erben schwer, den Wert zu bestimmen. Ein erfahrener Immobilienmakler oder ein Sachverständiger kann dabei helfen. Oft hat die Erbengemeinschaft den Immobilienwert an diesem Punkt auch schon ermitteln lassen, um die Größenordnung einer etwaigen Erbschaftssteuer einzuschätzen oder um einer unverhältnismäßig hohen Steuerforderung aufgrund einer zu hohen Verkehrswertschätzung des Finanzamtes zu widersprechen.

Wie gestaltet sich die Einforderung des Pflichtteils?

Nichteheliche Kinder fordern ihren Anteil am Erbe direkt bei der Erbengemeinschaft ein. Sie können dies mündlich und schriftlich tun. Um Streitigkeiten und Kosten zu sparen, kann es ratsam sein, zuerst mit den anderen Erben zu sprechen. Nicht selten weigern sich diese aber, zu kooperieren. Dann kann eine schriftliche Einforderung durch einen Anwalt erfolgen, die ein Anwalt durchführen kann, um die Ernsthaftigkeit hinter der Angelegenheit zu betonen.

Es kommt vor, dass sich die übrigen Erben dann immer noch gegen eine Nachlassauskunft wehren. In diesem Fall bleibt prinzipiell kein anderer Weg, als den Pflichtteil einzuklagen. Die rechtliche Auseinandersetzung folgt dann üblicherweise dem folgenden Muster:​

  • Stufenklage: Hier wird die Nachlassauskunft gerichtlich eingeklagt und dann auf dieser Grundlage der Pflichtteil berechnet. Im Folgenden können Kläger von den übrigen Erben eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Nachlassverzeichnis einfordern. Die Stufenklage mündet schließlich in die Pflichtteilklage.
  • Pflichtteilklage: Hier wird der Pflichtteil bzw. der Zahlungsanspruch gegenüber den übrigen Erben durchgesetzt, nachdem der Nachlasswert und die Höhe des Pflichtteils bekannt sind.

Wo man die Klage einreichen muss, hängt vom Streitwert ab. Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro ist das ortsansässige Amtsgericht zuständig. Bei höheren Beträgen widmet sich das Landesgericht dem Streitfall. Beim Amtsgericht und niedrigem Streitwert kann man die Klage auch selbst einreichen, beim Landgericht besteht Anwaltszwang.

Ist es möglich, den Pflichtteil der unehelichen Kinder zu reduzieren?

Manche Väter oder Mütter haben den Wunsch, den Pflichtteil der unehelichen Kinder zu minimieren. Dies ist durchaus möglich, bedarf aber einiger Vorbereitung.

Grundsätzlich kann ein nichteheliches Kind, genauso wie andere legitime Erben, nicht komplett enterbt werden. Dafür müsste der Nachwuchs dem Elternteil gegenüber schon schwerwiegende Verfehlungen an den Tag legen, wie nach dem Leben zu trachten oder wiederholt starke physische Gewalt gegenüber dem Elternteil anwenden. Eine komplette Enterbung inkl. Entzug des Pflichtteils findet in der Praxis nur selten statt.

Stattdessen nutzen einige Väter und Mütter andere Optionen, zur Reduzierung des Pflichtteils. Eine Möglichkeit dazu wäre, dass das Elternteil dem unehelichen Kind zu Lebzeiten eine Schenkung zukommen lässt, worauf das Kind im Gegenzug den Verzicht auf seinen Pflichtteil erklärt.

Am häufigsten jedoch verschenken Erblasser zu ihren Lebzeiten Teile ihres Besitzes an Wunschbegünstigte, sodass sich der gesamte Nachlass im späteren Erbfall reduziert und so die Pflichtteile insgesamt geringer ausfallen, da es jetzt weniger zu verteilen gibt. Allerdings muss man diese Möglichkeit frühzeitig angehen, da Schenkungen, die noch im selben Jahr und im Jahr vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Ermittlung der Höhe des Nachlasses, der als Grundlage für den Pflichtteil hergenommen wird, noch zu 100 % berücksichtigt werden und sich die Höhe des Pflichtteiles dadurch noch nicht reduziert. Mit jedem weiter zurückliegenden Jahr werden dann 10 % weniger für die Feststellung des pflichtteilrelevanten Nachlasses einberechnet. Erst wenn die Schenkung 10 Jahre und mehr zurückliegt, wird der Pflichtteil um den kompletten Anteil der Schenkung am Erbe reduziert.  

Gelegentlich umgehen Erblasser den Pflichtteil, indem sie ihr Vermögen ins Ausland bringen, wo der Wille des Erblassers Vorrang vor Absicherung und den Rechten naher Angehöriger hat, wie z. B. in vielen Bundesstaaten der USA. Dadurch kann das deutsche Erbrecht unter Umständen umgangen werden. Allerdings ist zu beachten, dass dafür ebenfalls einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie beispielsweise, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ebenfalls dort liegt, so dass das dortige Erbrecht zur Anwendung kommt.

Ein Beispiel fürs Erbrecht für nichteheliche Kinder bei testamentarischer Enterbung

An einem Beispiel schauen wir uns an, wie nichteheliche Kinder erben können, wenn sie per Testament vom Erblasser enterbt wurden:

Brunhilde stirbt mit 75 Jahren. Sie war lange verheiratet und aus der Ehe gingen die Kinder Carmen und Erich hervor. Während der Ehe hatte sie eine Affäre, aus der Peter hervorging. Sie behielt Peter aber nicht, sondern gab ihn zur Adoption frei. Erst nachdem Brunhildes Mann drei Jahre vor ihrem Tod verstirbt, erfahren ihre ehelichen Kinder Carmen und Erich zum ersten Mal von ihrem Halbbruder. Daraufhin kommt es zum Streit zwischen Carmen und ihrer Mutter, da die Tochter über das Verschweigen dieser außerehelichen Schwangerschaft traurig ist. Erich sieht dies anders. Er versteht das Verhalten seiner Mutter. Das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter besserte sich nicht mehr. Als die alte Frau verstirbt, erfahren die ehelichen Kinder von Brunhildes Testament. Alles soll ausschließlich an ihre ehelichen Kinder gehen. Carmen ist enttäuscht von der Mutter und findet es ungerecht, dass nur sie und ihr Bruder erben sollen. Sie beschließt, vom Erbe komplett zurückzutreten. Jetzt würde Erich alles erhalten, wenn es da nicht Peter gegeben hätte. Das uneheliche Kind ist zwar von Brunhilde explizit enterbt worden, aber ihm steht ein Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte seines regulären Erbes.

Ohne Testament hätte jedes Kind ein Drittel des Erbes erhalten. Carmen verzichtet auf ihren Erbteil, weswegen sie nichts erhält. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden nun Peter und Erich jeweils 50 % des gesamten Nachlasses erhalten. Da Brunhilde Peter enterbt hat, bekommt er jedoch nur den Pflichtteil und damit 25 % des Nachlasses. 75 % stehen Erich zu.

Was erben nichteheliche Kinder bei Enterbung: die VermögensaufteilungSobald die Quote für das Erbe klar ist, wird der Wert des Erbes bestimmt. Im Fall von Brunhilde ist dies eine Wohnung bei München im Wert von 250.000 € und Barvermögen im Wert von 50.000 €. Das Gesamterbe beläuft sich demnach auf 300.000 €, von denen Peter 25 % und somit 75.000 € erhält. Hierbei ist zu beachten, dass ein Pflichtteilberechtigter wie Peter keinen Anteil an Immobilien bekommt, sondern nur den geldlichen Wert daraus. Darüber hinaus werden vom Gesamtwert des Erbes alle Nachlassverbindlichkeiten und auch etwaige Gutachterkosten abgezogen.

Um an Kosten zu sparen, bietet es sich für Erich und Peter an, gleich zu Beginn einen Makler zu beauftragen. Er begutachtet die Wohnung, bestimmt den Immobilienwert und führt zuverlässig den Verkaufsprozess durch. Auf diese Weise können sich beide Seiten sicher sein, dass ein objektiver Preis ermittelt und ein fairer Wohnungsverkauf durchgeführt wird. Zudem sparen sie an Gutachterkosten, da der Makler den Immobilienwert kostenfrei ermittelt, wenn er den Wohnungsverkauf anschließend exklusiv vornehmen darf.

Würde die Wohnung nicht verkauft, hätte Erich das Problem, dass er seinem Halbbruder den Pflichtteil in bar auszahlen müsste. Dies ist oftmals nicht möglich, weil das nötige Barvermögen fehlt. Zur Zahlung solcher Summen muss vom Erben in dem Fall ein Kredit aufgenommen werden. Sind sich Erich und Peter einig, kann dieser Erbfall recht schnell und rational abgewickelt werden. Schwierig wird es immer dann, wenn Emotionen hochkochen und einer der Erben die Immobilie aufgrund von einer emotionalen Bindung (z. B. Elternhaus) auf keinen Fall verkaufen will, obgleich er sie auch nicht privat nutzen möchte. Hier sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert. Es empfiehlt sich daher immer, möglichst nüchtern an die Angelegenheit heranzugehen und die Vorteile einer gütlichen Einigung gegenüber den Nachteilen eines langjährigen Streits gründlich abzuwägen.

Manchmal ist die Erbmasse auch verschuldet und stellt die Erben vor ganz andere Probleme. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall einen Anwalt für Erbrecht zu konsultieren, um sowohl Fristen, als auch korrekte Vorgehensweisen einzuhalten.

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Infografik Erbrecht: Was Erben Nichteheliche Kinder?

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Photo by Sammie Vasquez on Unsplash

Publiziert am 
Nov 11, 2018
 in Kategorie:
Testament

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