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ie wenigsten Bundesbürger schließen ein Testament oder einen Erbvertrag ab. Sie verlassen sich auf die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, wenn beide Dokumente nicht vorhanden sind. Dies kann ein eklatanter Fehler sein.​

Ein Beispiel macht dies deutlich: Unverheiratete Paare werden bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Ein gemeinschaftliches Testament – wie es Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften machen können – können sie nicht aufsetzen. Um sich auch ohne Trauschein wie ein Ehepaar zu testieren, ist das Aufsetzen eines notariellen Erbvertrags möglich. Auf diese Weise können sich die Partner gegenseitig beerben und etwaige gemeinsame Kinder sowie Verwandte werden zu Schlusserben. Dieses Beispiel zeigt, dass ein Erbvertrag daher sehr sinnvoll sein kann. Doch was zeichnet ihn eigentlich aus? Hier gibt es die Antworten.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist nicht mit einem Testament zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung in Vertragsform, mit der sich der künftige Erblasser gegenüber einem Dritten verpflichtet, seine Vermögenswerte verbindlich im Fall seines Todes zu übertragen. Darüber hinaus kann er nicht nur einen Erben einsetzen, sondern auch ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen. Nach § 2278 Abs. 2 BGB dürften andere Verfügungen als die genannten vertragsmäßig nicht aufgenommen werden.

Es gibt große Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem Testament. So muss der künftige Erblasser testierfähig und zudem voll geschäftsfähig sein. Des Weiteren ist eine notarielle Beurkundung des Erbvertrags erforderlich, was bei einem Testament entfallen kann. Für gewöhnlich bindet sich der Testierende durch den Erbvertrag, da eine einseitige Widerrufung nicht möglich ist. Jedoch existiert eine Ausnahme: Im Erbvertrag ist ein Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht vermerkt.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoller als ein Testament?

Ein Erbvertrag wird gern aufgesetzt, wenn ganz besondere Umstände vorliegen. Hier sind drei klassische Fälle, die der Hintergrund für viele Erbverträge sind:

  1. Bestimmte Personen sollen abgesichert werden: Werden Pflegeleistungen als Vorgriff auf eine künftige Erbschaft entrichtet, kann sich ein Erbvertrag als sinnvoll erweisen. Solche Vorleistungen im Interesse von dem Testierenden lassen sich so verbindlich entgelten. Ein Testament wäre in diesem Fall nicht empfehlenswert, da sich dieses stets einseitig abändern lässt.
  2. Eheähnliche Lebensgemeinschaft: Wenn – wie eingangs im Beitrag erwähnt – keine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, kann ein Erbvertrag das Mittel der Wahl sein, um sich als Paar gegenseitig zu beerben.
  3. Für Unternehmer: Ein Unternehmer sichert vertraglich ab, dass sein Betrieb oder sein Geschäft an den passenden Nachfolger übergeben wird. Zu Lebzeiten findet dies Schritt für Schritt statt. Nach dem Tod des Testierenden erfolgt die komplette Geschäftsübergabe.
  4. Zusicherung eines Wohnrechts: Einem Vertragspartner kann ein lebenslanges Wohnrecht in einer Immobilie zugeschrieben werden. Das Gebäude selbst erbt jedoch eine andere Person.

Es gibt demnach zahlreiche Gründe, weswegen ein Erbvertrag sinnvoll sein kann. Bei Unsicherheiten sollte stets ein Anwalt für Erbrecht aufgesucht werden, um sich von diesem umfangreich beraten zu lassen.

Ist es möglich, den Erbvertrag wieder zu streichen?

Ein Testament kann ein künftiger Erblasser zu jederzeit zerreißen und abändern. Dafür muss er mit niemanden Rücksprache halten. Etwas anders stellt sich die Sachlage allerdings beim Erbvertrag dar, da dieser gerade durch die gewünschte Bindungswirkung seine Berechtigung hat. Doch selbstverständlich kann sich die zugrunde liegende Sachlage ändern. Vielleicht möchte die betreffende Person auf einmal haben, dass seine Immobilien in München ohne Wohnrecht für einen nicht erbberechtigten Verwandten an seine Kinder gehen. Was ist nun zu tun? Die Bindungswirkung des Erbvertrags kann mit einem Aufhebungsvertrag der Vertragsparteien entfallen. Eine weitere Option ist, dass der Erblasser von dem Vertrag zurücktritt. Dafür muss er sich nach § 2293 BGB die Möglichkeit zum Rücktritt im Vertrag allerdings vorbehalten haben. Nach § 2295 BGB wäre ein Vertragsrücktritt auch möglich, wenn der Vertragspartner die fixierten Leistungen nicht erfüllt. Ein klassisches Beispiel dafür sind Personen, die vertraglich zugesichert haben, den Erblasser gegen ein Wohnrecht in einer bestimmten Immobilie bis zum Tod zu pflegen.

Ist es möglich, am Erbvertrag Änderungen vorzunehmen?

Ein Testament lässt sich spontan und einseitig abändern. Bei einem Erbvertrag ist dies anders. Er hat eine deutlich stärkere Bindungswirkung. Wie bei anderen Verträgen sind Änderungen nur möglich, wenn beide Vertragsparteien dafür ihre Zustimmung geben. Darüber hinaus ist der Erbvertrag für gewöhnlich amtlich besonders verwahrt oder zumindest bei einem Notar hinterlegt. Es ist ratsam, beim Formulieren des ursprünglichen Erbvertrags, einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht zu fixieren. Dies muss schriftlich geschehen.

Erbvertrag und Ehevertrag: Was ist zu beachten?

Bei einem Erbvertrag ist es möglich, dass dieser an andere Verträge direkt gekoppelt ist. Das könnte beispielsweise ein Ehevertrag sein. Für beide Arten von Verträgen greifen die gleichen Formvorschriften. Wenn ein etwaiger Zusatzvertrag nicht eingehalten wird, heißt das nicht zwingend, dass der Erbvertrag nun nichtig ist. Aus diesem Grund: Wer zwei Verträge miteinander kombiniert, sollte vorab checken lassen, inwiefern zwischen ihnen eine Abhängigkeit besteht. Der Erbvertrag wird nämlich immer dann unwirksam, wenn es zur Ehescheidung kommt oder die Voraussetzungen für die Scheidung bestehen. Möchte das Paar dies anders regeln, kann dies im Erbvertrag festgehalten werden.

Ist das gemeinschaftliche Testament eine Alternative zum Erbvertrag?

Ja, theoretisch schon. Handelt es sich um ein Ehepaar, wäre es möglich, ein Ehegattentestament aufzusetzen. Zwar ist solch ein Testament kein Vertrag, aber dennoch kann es eine Bindungswirkung besitzen. Das trifft vor allem auf wechselbezügliche Verfügungen zu. Zu diesen gehört unter anderem die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben, wohingegen die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Sollte einer der Ehepartner versterben und ist keine Öffnungsklausel im Testament fixiert, ist es für den noch lebenden Gatten nicht möglich, an der verfügten Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament etwas zu ändern. Und: Für ihn ist es nicht möglich, ein wirksames Änderungstestament aufzusetzen.

Beachtenswert ist zudem die Bindung bei Schenkung. Sollte zum Beispiel der noch lebende Gatte Immobilien an einen der Schlusserben verschenken, dürften die anderen, nicht berücksichtigten Schlusserben diese Schenkung anfechten. Letztlich kann das zur Herausgabe der Immobilien führen.

Achtung: Solch ein Ehegattentestament ist nur unter strengsten Formalien widerrufbar. Komplett ausgeschlossen ist der Widerruf der Schlusserbeneinsetzung, wenn erst ein Vertragspartner gestorben ist.

Ist es möglich, einen Erbvertrag anzufechten?

Der Erblasser kann den Erbvertrag anfechten, sofern einer der folgenden Gründe vorliegt: arglistige Täuschung, Drohung oder Irrtum. Hier greifen also die gleichen Voraussetzungen wie bei einem regulären Testament. Beachtenswert ist, dass die Erbvertragsanfechtung nur von dem Erblasser persönlich durchgeführt werden kann. Hierbei ist eine Jahresfrist einzuhalten, die mit der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrunds beginnt. Nachzulesen ist dies in § 2283 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus besagt § 2282 Abs. 3 BGB, dass die Vertragsanfechtung inklusive notarieller Beurkundung erfolgen muss.

Was müssen Vertragspartner eines Erbvertrags bedenken?

Ein Erbvertrag klingt für die Vertragspartner sehr sicher und sinnvoll. Immerhin hat er ein verbindliches Element. Eine einfache Enterbung, wie sie bei einem Testament gegeben ist, entfällt. Doch Vertragspartner eines Erbvertrags sollten sich nicht zu früh freuen. Manch ein Abkommen kann trotz der vertraglichen Fixierung noch brechen. Hier ein Beispiel zu Verdeutlichung: Ein Neffe geht vertraglich die Verpflichtung ein, den Onkel bis zu seinem Tod zu pflegen. Dafür sichert ihm der Onkel per Erbvertrag zu, dass er das Haus erben wird. Fantastisch, oder? Der Erblasser hat aber das Recht, frei über sein Vermögen zu bestimmen. Er könnte also das Haus beispielsweise verkaufen, weil er in finanzielle Schwierigkeiten gerät und somit dem Neffen nichts vererben kann. Wird eine Unternehmensnachfolge zugesichert, kann diese beispielsweise durch einen Bankrott oder einen Aufkauf der Firma platzen. Anwälte raten daher ihren Mandanten oft dazu, durch eine Übertragung zu Lebzeiten auf Nummer sicher zu gehen. Eines muss im Hinterkopf behalten werden: So unterschiedlich Testament und Erbvertrag auch sind, beide sind ein Versprechen. Inwiefern es eingelöst wird, hängt von diversen Faktoren ab.

Lässt sich durch einen Erbvertrag ein Pflichtteil ausschließen?

Es ist nicht möglich, durch einen Erbvertrag die Auszahlung eines Pflichtteils komplett zu verhindern. Allerdings gibt es die Option, mithilfe von Klauseln die Pflichtteilsberechtigten dabei zu bremsen, den Pflichtteil tatsächlich einzufordern. Immerhin muss der Pflichtteil erst auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden. Ein Beispiel hilft, diese Klauseln zu verstehen: Ein Familienvater setzt im Erbvertrag fest, dass seine Ehefrau die Alleinerbin sei. Den Kindern steht jedoch ein Pflichtteil zu. Vertraglich legt er fest, dass bei einem Bestehen auf dem Pflichtteil, die Kinder keine Erben der Mutter werden. Selbstverständlich steht ihnen auch dann ein Pflichtteil zu, aber dieser ist geringer als das reguläre Erbe wäre. Vermutlich würden die Kinder aus unserem Beispiel daher nicht ihren Pflichtteil von der Mutter einfordern, sondern auf das Gesamterbe warten, was sie beim Tod der Mutter erhalten.

Erbvertrag und Schenkungen: ein häufiges Streitthema

Die Gesetzgebung sagt nach § 2286 BGB deutlich: »Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.« Dies heißt, dass ein Erblasser Teile seiner Habe zu Lebzeiten verschenken oder ausgeben darf. Immerhin ist er weiterhin Herr seiner Vermögenswerte. Vertragserben können Schenkungen und ein Verfall des Vermögens zu Lebzeiten des Erblassers daher nicht abwenden. Sie müssen sie akzeptieren – fast immer.

Der Gerechtigkeit zuliebe gibt es den § 2287 BGB, der den Vertragspartner eines Erbvertrags im gewissen Umfang schützen kann. Hat der Erblasser Vermögensteile oder sein komplettes Vermögen verschenkt, weil er dem Vertragserben ärgern wollte, liegt eine sogenannte »böswillige Schenkung« vor. Sie hat das einzige Motiv, den Vertragserben negativ zu beeinträchtigen. Tritt solch ein Fall auf, kann der Vertragspartner nach dem Tod des Erblassers einen Herausgabeanspruch gegenüber der beschenkten Person geltend machen. Hierfür besteht eine Verjährungsfrist, die mit dem Erbfall beginnt. In der Praxis ist es gar nicht so einfach, eine Böswilligkeit nachzuweisen. Oft kann der Erblasser und damit Schenkender Gründe für die Schenkung darlegen, die sich objektiv nachvollziehen lassen. Typische Beispiele für gerechtfertigte Schenkungen sind:

  • Eine Person soll für eine langjährige Umsorgung oder Betreuung belohnt werden.
  • Die Schenkung erfolgte im Rahmen einer Hochzeit oder eines Geburtstages.
  • Angehörige sollten finanziell unterstützt werden.

​Wer als Erblasser eine Schenkung absichern möchte, kann einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufsetzen. In diesem sind die Gründe für die Zuwendung dargelegt, aus denen das Eigeninteresse des Schenkenden klar hervorgeht.

Wie teuer ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist mit Kosten verbunden. Sie fallen für die notarielle Beurkundung des Vertrags an. Wie hoch sie sind, steht in Abhängigkeit zu dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wiederum ist das bei Vertragsaufsetzung vorhandene Vermögen minus der Hälfte der Schulden.

Hier ein paar Beispiele aus einem Auszug aus GNotKG Anlage 2 – Tabelle B (https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html)

  • Geschäftswert 501 bis 1.000 Euro; einfache Gebühr: 19 Euro
  • Geschäftswert 10.001 bis 13.000 Euro; einfache Gebühr: 83 Euro
  • Geschäftswert 50.001 bis 65.000 Euro; einfache Gebühr 165 Euro
  • Geschäftswert 80.000 bis 95.000 Euro; einfache Gebühr 219 Euro
  • Geschäftswert 110.000 bis 125.000 Euro; einfache Gebühr 273 Euro
  • Geschäftswert 201.000 bis 230.000 Euro; einfache Gebühr 485 Euro
  • Geschäftswert 500.001 bis 550.000 Euro; einfache Gebühr: 1.015 Euro
  • Geschäftswert 1.000.001 bis 1.050.000 Euro; einfache Gebühr: 1.815 Euro

Zusätzlich zu diesen Kosten kommen noch die Umsatzsteuer und ein Betrag für die Auslagen, zu denen Porto- oder Papierkosten zählen. Eine einmalige Gerichtsgebühr von 75 Euro wird für die besondere amtliche Verwahrung nach § 34 Abs. 2 BeurkG erhoben. Kommt es zu Änderungen des Erbvertrags, kostet dies ebenfalls etwas.

Hinweis: Der Erbvertrag kostet zwar Geld, aber dafür fallen für den Erben später keine Kosten für den Erbschein ein. Diesen benötigt er dank Erbvertrag nämlich nicht. Da eine notarielle Beurkundung zumeist keinen großen Raum für Zweifel lässt, lassen sich mit dem Erbvertrag auch kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden.


Die hier angebotenen Informationen ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen qualifizierten Anwalt, Fachanwalt oder Notar, um Ihre eigene Situation abzuklären.

(Stand Januar 2021)


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Photo by Debby Hudson on Unsplash

Publiziert am 
Dec 12, 2018
 in Kategorie:
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