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n Deutschland leben über 11 Millionen Ausländer. Einige von ihnen besitzen neben der Staatsbürgerschaft aus dem Heimatland die deutsche Staatsangehörigkeit. Andere hingegen haben keine doppelte Staatsbürgerschaft. Der Großteil der Ausländer in Deutschland stammt aus der Türkei, Polen, Syrien und Italien sowie Rumänien.

Einige der nicht-deutschen Bürger kommen somit aus der EU, während andere ihre Herkunft in einem Nicht-EU-Land haben. Bereits diese Fakten lassen erahnen, wie verzwickt der Umgang mit dem Erbrecht dieser Personen sein kann. Es gibt zahlreiche Regelungen dazu, die in den letzten Jahren teilweise erheblichen Änderungen und Erneuerungen unterworfen waren. Die Frage, welches Erbrecht für Ausländer in Deutschland angewendet wird, lässt sich daher nur schwer beantworten. Häufig hängt die Antwort entscheidend vom Einzelfall ab. Hier sind einige generelle Bestimmungen aufgeführt, inwiefern das deutsche Erbrecht für Ausländer in Deutschland gilt oder eben nicht. Wer von diesem Thema betroffen ist, sollte frühzeitig mit einem Anwalt für Erbrecht mit Auslandsbezug Kontakt aufnehmen. Nur so lässt sich im Detail besprechen, wie mit dem eigenen Nachlass umgegangen werden soll und kann.

Welches Erbrecht gilt für Personen aus einem Nicht-EU-Land?

Eine große Gruppe an Ausländern in Deutschland kommt nicht aus einem EU-Land. Die meisten Migranten aus dieser Gruppe haben ihre Herkunft in der Türkei. Bei ihnen gilt zumeist der Art. 22 IPRG (Türkisches Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht), der besagt, das der Nachlass dem Recht des Heimatlandes des Verstorbenen unterliegt. Es wird auch vom »Recht des Heimatstaates« gesprochen, welches nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip verfährt. Ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland lebt, vererbt daher für gewöhnlich nach dem türkischen Recht.

Hier könnte die Angelegenheit geklärt sein, aber es gibt noch den deutsch-türkischen Konsularvertrag, der auf das Jahr 1929 zurückgeht sowie das Haager Übereinkommen aus dem Jahr 1965. Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind diese internationalen Abkommen stets bedeutender als die Bestimmungen aus dem türkischen internationalen Privatrecht. Besonders kompliziert wird es, wenn Immobilien Teil des Erbes sind. Nach §§ 14 Abs. 2, 18 des deutsch-türkischen Konsularvertrages wird jeglicher unbewegliche Nachlass nach dem Recht des Ortes an die Erben weitergegeben. Besitzt ein Erblasser mit türkischer Staatsangehörigkeit Immobilien in München oder in einer anderen Stadt Deutschlands, werden diese nach dem deutschen Erbrecht vererbt. Das türkische Recht greift nun nicht. Anders ist es mit beweglichen Vermögenswerten, zu denen Geld, Autos und Aktien gehören. Hier kann das türkische Heimaterbrecht angewendet werden. Kurzum: Eine Nachlassspaltung findet statt, da für einen Erbfall unterschiedliche Rechtsordnungen herangezogen werden.

Darüber hinaus besagt § 16 Abs. 1 des deutsch-türkischen Konsularvertrages, dass die Formwirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen des Erblassers aus der Türkei mit deutschem Wohnsitz nach dem türkischen und deutschen Recht abgehandelt werden kann.

Eine vergleichbare Sachlage besteht bei Personen aus dem Iran und den Nachfolgestaaten der einstigen Sowjetunion. Alle anderen Ausländer, die in Deutschland leben und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, vererben für gewöhnlich nach dem deutschen Erbrecht. Hierbei gibt es allerdings auch Grenzen. Dies betrifft häufig Immobilien. Lebt ein US-Amerikaner in Deutschland und besitzt dieser Grundstücke oder Häuser in den USA, gilt aus amerikanischer Sicht für diese Immobilien Werte das Erbrecht des jeweiligen Bundesstaates. Das Erbrecht für Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland leben, ist daher sehr komplex und wirkt teilweise gar verworren. Letztlich entscheidet der Einzelfall, weswegen diese Personen unbedingt frühzeitig mit einem kompetenten Anwalt sprechen sollten.

EU-Bürger verstirbt in Deutschland: Welches Erbrecht zählt nun?

Einst galt in Europa das Staatsangehörigkeitsprinzip bei Erbschaften. Dies hat sich vor ein paar Jahren entscheidend geändert. Inzwischen wird nach dem Wohnsitzprinzip innerhalb der EU verfahren. Ausnahmen bilden jedoch Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich. Das Wohnsitzprinzip besagt, dass das Erbrecht angewendet wird, in dem der verstorbene EU-Bürger seinen Wohnsitz hatte. Wohnt beispielsweise ein Italiener dauerhaft in Deutschland, vererbt er seinen kompletten Besitz nach dem deutschen Erbrecht.

Lässt sich das deutsche Erbrecht für EU-Ausländer in Deutschland umgehen?

Dies ist durchaus möglich, aber der künftige Erblasser muss vorab aktiv werden. So erlaubt das europäische Recht, dass ein EU-Bürger auch das Erbrecht seines Heimatlandes wählen kann, obgleich er in Deutschland lebt. Somit haben EU-Bürger die Wahl zwischen dem Recht des Herkunftslandes und des ständigen Wohnsitzes. Rechtsexperten bezeichnen dies als »Rechtswahl«. Beachtenswert hierbei ist, dass diese Rechtswahl ihre Grenzen hat. Lebt ein deutsch-französisches Ehepaar in Deutschland, kann nur der französische Ehegatte zwischen dem deutschen und dem französischen Erbrecht wählen. Der deutsche Ehegatte muss beim deutschen Erbrecht bleiben.

Die Rechtswahl muss schriftlich fixiert werden. Im Testament eines Franzosen steht beispielsweise ein Satz wie: »Für mein Erbe soll das Erbrecht meiner Staatsangehörigkeit gelten und demnach das französische Recht.«

Extra-Hinweis: Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit können unter diesen in Hinblick auf das Erbrecht wählen.

Unterscheidet sich das deutsche Erbrecht von dem Erbrecht in anderen Ländern?

Hierauf lautet die Antwort: Ja, und zwar erheblich. Dies kann drastische Folgen haben, wenn sich der Erblasser nicht frühzeitig mit der für ihn geltenden Gesetzgebung auseinandersetzt. Besteht für ihn die Möglichkeit auf Rechtswahl, sollte er sich vorab gut überlegen, welches Erbrecht seinen Wünschen am nächsten kommt. Wie unterschiedliche die Bestimmungen im Erbrecht verschiedener Länder sein können, sei hier in kurzen Beispielen angeführt:

1. Beispiel: In Deutschland haben Kinder des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch. In anderen Länder besteht oft das Noterbrecht und damit eine Mindesterbquote. Die Kinder werden so automatisch zu Miterben von Immobilien und Bankkonten. Eine Verfügung über diese Werte ist nur durch Zustimmung der Kinder des Erblassers möglich. In einigen Staaten der USA hingegen lassen sich Kinder komplett enterben.

2. Beispiel: In Deutschland gibt es die Möglichkeit, dass zu Lebzeiten des Erblassers die Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteils-, Erb- oder Zuwendungsverzicht unterschreiben. In anderen Ländern ist dies oft verboten.

3. Beispiel: Deutschland bietet Ehegatten die Option eines gemeinschaftlichen Testaments. Darüber hinaus kann jeder einen notariellen Erbvertrag abschließen, der vom Erblasser und dem Begünstigten unterzeichnet wird. Ohne Mitwirkung der beiden Parteien sind Änderungen (fast) nicht möglich. In anderen Ländern – beispielsweise Italien – sind gemeinschaftliche Verfügungen nicht erlaubt.

4. Beispiel: In Deutschland gibt es die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge. Dies heißt, dass ein Erblasser bestimmen kann, was sein Erbe später (bspw. durch Tod) an andere Personen weitergeben muss. In vielen Staaten der Welt ist diese Option nicht gegeben.

5. Beispiel: Die Verwaltung des Nachlasses in Deutschland kann ein Testamentsvollstrecker übernehmen. Darüber hinaus können ihm die Nachlassgegenstände komplett oder nur in Teilen für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren übertragen werden. Viele Länder lassen dies nicht so lange zu oder erlauben es nicht, dass ein Testamentsvollstrecker so viele Recht innehält.

Hier eine einfache Infografik, um ein Beispiel zu geben. Sie können auf diese Infografik klicken für einen großen PDF Anblick, und der Möglichkeit, die infografik zu drucken. Hier finden Sie alle unsere Ratgeber Erbrecht infografiken

Ratgeber Erbrecht Infografik  Welches Erbrecht Findet Für Ausländer In Deutschland Anwendung?
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Wie können EU-Bürger ihren Erbanspruch nachweisen?

Mit der europäischen Regelung zum Wohnsitzprinzip kam noch eine weitere Neuerung: das Europäische Nachlasszeugnis. Hierbei soll es für Erben einfacher sein, ihr Recht auf den Nachlass nachzuweisen. In Deutschland gibt es den Erbschein, sofern keinerlei notariell beurkundetes Testament besteht. Sollte ein EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland beispielsweise noch Immobilien in Spanien und Italien haben, kann der Erbe ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Mit diesem kann er im Ausland nachweisen, dass ihm rechtmäßig das Erbe – oder ein Teil davon – zusteht. Er kann das Dokument beispielsweise dazu nutzen, Grundstücke umzuschreiben und Konten zu kündigen.

Wie vererben türkische Staatsbürger in Deutschland?

Einige Türken, die in den 1960er-Jahren nach Deutschland kamen, sind später wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Manche von ihnen haben damals Immobilien in Deutschland gekauft oder besitzen noch ein Bankkonto in der Bundesrepublik. Was passiert mit diesem Vermögen, wenn diese Person verstirbt?

Das Erbrecht ist hierbei eindeutig. So wird der bewegliche Nachlass – wie Geld auf der Bank – gemäß § 14 Abs.1 NA nach dem Heimatrecht des Verstorbenen vererbt. Ein türkischer Staatsbürger, der in der Türkei lebt, wird somit nach türkischem Recht beerbt. Dafür ist unerheblich, dass sich das bewegliche Erbe in der Bundesrepublik befindet. Bei Immobilien greift das Recht des Belegenheitsortes (§ 14 Abs.2 NA). Somit werden Immobilien in Deutschland nach dem deutschen Erbrecht vererbt, auch wenn sie einem türkischen Staatsangehörigen gehören. Umgekehrt ist dies genauso: Vererbt ein deutscher Staatsangehöriger Immobilien in der Türkei, wird das türkische Recht herangezogen.

Ein Tod im Ausland kann daher Folgen nach sich ziehen, die sich der Erblasser vielleicht so nicht gewünscht hätte. Nach dem türkischen Erbrecht stehen dem Ehegatten 25 % zu und damit weniger als in den meisten deutschen Erbrechtsfällen. Es ist damit unter Umständen von großer Bedeutung, welches Erbrecht beim Erbfall Anwendung findet. Am besten ist es, wenn sich der Erblasser frühzeitig um eine klare Regelung bemüht und einen Fachanwalt mit Auslandsbezug konsultiert. Unter Umständen ist das Aufsetzen eines Testaments unerlässlich, um nach den eigenen Wünschen zu vererben.

Türke und Deutscher: Was gibt es beim Erbrecht bei doppelter Staatsangehörigkeit zu bedenken?

Eine Person, die eine türkische und deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist weder in der Türkei noch in Deutschland Ausländer. Was bedeutet das für das Erbrecht? Es kommt sehr häufig vor, dass beispielsweise ein Türke mit doppelter Staatsangehörigkeit in München Immobilien besitzt. Wenn er verstirbt, stellt sich die Frage, nach welchem Erbrecht die Erben vom Nachlass begünstigt werden. Aufklärung hierzu gibt Art.5 S.1 EG BGB (Einführungsgesetz zum BGB). Dort steht: „Wird auf das Rechts des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“

In der Praxis heißt das: Eine Person mit türkischer und deutscher Staatsangehörigkeit vererbt seinen unbeweglichen Nachlass wie Immobilie in München nach dem Recht des Belegenheitsortes (§ 14 Abs.2 NA). Hat der Erblasser noch Immobilien in Istanbul, vererbt er sie nach dem türkischen Recht. Für den beweglichen Nachlass wie Schmuck oder Vermögen auf der Bank greift das deutsche Erbrecht, wenn die Person in Deutschland lebt. Würde sie in der Türkei ihren dauerhaften Aufenthalt haben, würde das türkische Recht greifen.

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Publiziert am 
Dec 18, 2018
 in Kategorie:
Erben

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