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iele kennen den letzten Willen nur aus Kriminalfilmen oder glauben, es wäre nur etwas für sehr vermögende Personen. Tatsächlich machen nur rund 30 % aller Bundesbürger einen letzten Willen. ​

Es ist nicht zwingend nötig, einen zu verfassen. Existiert keines, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sollte es weder ein Testament noch Erben geben, erbt der Staat den Nachlass. Ob jemand einen letzten Willen aufsetzt, hängt ganz von seiner persönlichen Situation und seinen Empfindungen ab. Vielleicht möchte er bestimmten Freunden, einem Verein oder einer Stiftung seine Immobilien in München hinterlassen. Unter Umständen hat er auch Stiefkinder, die er nicht adoptiert hat, aber dennoch begünstigen will. Es kann also durchaus einen Sinn machen, einen letzten Willen aufzusetzen. Es gibt die Möglichkeit, für Klarheit bei der Vermögensteilung zu sorgen und Erbstreitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu verhindern. Wer sich für das Verfassen eines letzten Willens entschieden hat, erfährt hier, was damit alles zusammenhängt. Der letzte Wille sollte gut geplant, durchdacht formuliert und sicher aufbewahrt werden. Nur so ist tatsächlich dafür gesorgt, dass wirklich nach dem Ableben das passiert, was sich gewünscht wurde.

Wer kann einen letzten Willen verfassen?

Grundsätzlich darf jeder ein Testament aufsetzen – unabhängig von seinem Vermögen. Ab 18 Jahren ist es möglich, mit der Hand ohne Mitwirkung eines Notars einen letzten Willen zu verfassen. Ab 16 Jahren kann eine Person ein Testament von einem Notar erstellen lassen. Doch warum gibt es diese Altersbeschränkung? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen vor der Altersgrenze sich über die Tragweite ihrer Entscheidungen noch nicht bewusst sind. Aus diesem Grund wird bei ihnen auch ein anderes Strafmaß bei Strafen angesetzt.

Ist das Mindestalter erreicht, gibt es nur noch eine Voraussetzung, die erforderlich ist, um einen letzten Willen rechtskräftig verfassen zu dürfen: das Bestehen der Testierfähigkeit. Im Klartext heißt dies, dass der Verfasser beim Aufsetzen des Dokuments seinen geistigen Fähigkeiten mächtig war. Bei stark Demenzkranken wäre dies beispielsweise nicht der Fall. Zudem kann ein letzter Wille als ungültig erklärt werden, wenn der Verfasser von einer anderen Person dazu gedrängt wurde oder wenn Inhalte des Dokuments erpresst wurden. An diesen Beispielen ist zu erkennen, dass es manchmal zu Streitfällen kommen kann, inwiefern ein Dokument gültig ist oder nicht. Im Zweifelsfall entscheidet sich das Gericht allerdings für die Testierfähigkeit des Verfassers. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Person, die einen letzten Willen anfechtet, in der Beweispflicht steht. Sie muss dem Gericht nachweisen, dass der Verfasser nicht testierfähig gewesen ist. Um diesbezüglich Streitigkeiten zu vermeiden, sollten sich Kranke ihre Testierfähigkeit von einem Neurologen bestätigen lassen – vor dem Schreiben des letzten Willens. Nur so ist für Rechtssicherheit gesorgt.

Zu welchem Zeitpunkt im Leben sollte ich den letzten Willen schreiben?

Einen fixen Punkt gibt es nicht. Jeder sollte sich bewusst sein, dass das Leben endlich ist. Von einem Tag auf den nächsten kann es beendet sein. Ein plötzlicher Unfall oder eine tödliche Krankheit kann jeden zu jederzeit treffen. Aus diesem Grund ist immer der richtige Zeitpunkt für ein Testament. Natürlich können sich Lebensumstände verändern und ein letzter Wille von vor zehn Jahren, muss mit den heutigen Wünschen nicht mehr übereinstimmen. Doch das ist kein Problem. Ein letzter Wille lässt sich stets ändern und an die neuen Lebensumstände anpassen. Die Grundregel lautet daher: Sobald die gesetzliche Erbfolge mit den eigenen Wünschen nicht übereinstimmt, ist das Verfassen eines letzten Willens angebracht. Ob die betreffende Person dabei 20 Jahre alt ist oder 85 Jahre ist dabei unerheblich.

Wie verfasse ich einen letzten Willen?

Was im letzten Willen steht, bleibt jedem überlassen. Es gibt jedoch gewisse Grundregeln, die eingehalten werden müssen, damit ein letzter Wille tatsächlich rechtskräftig ist. Der Form nach gibt es drei Möglichkeiten:

  1. ein handschriftlicher letzter Wille ohne Beurkundung durch den Notar
  2. ein letzter Wille beim Notar
  3. ein Berliner Testament gemeinsam mit dem Partner

Welche Form des Testaments ist für mich die richtige?

Hierzu gibt es keine klare Empfehlung, da die Begleitumstände entscheidend sind. Bei einem handschriftlichen Notar benötigt der künftige Erblasser keinen Notar. Er spart dadurch an Kosten und Aufwand, da er den letzten Willen bequem daheim verfassen kann. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Dokument tatsächlich Rechtskräftigkeit besitzt. Es müssen Ort, Datum und Unterschrift vermerkt sein. Darüber hinaus sollten die Formulierungen gut verständlich sein, damit sie für die Nachwelt eindeutig sind. Ein Fachanwalt kann dabei helfen, die richtigen Formulierungen zu finden. Beachtenswert ist außerdem, dass der letzte Wille tatsächlich mit der Hand geschrieben wird. Ein Schrieb mit dem Computer oder der Schreibmaschine reicht nicht aus. Zudem ist es entscheidend, das Dokument so aufzubewahren, dass es die Hinterbliebenen leicht finden. Alternativ dazu kann es auch beim Amtsgericht hinterlegt werden oder der Person gegeben werden, die von dem Dokument am meisten profitiert. So kann sichergestellt werden, dass der handschriftliche letzte Wille nicht »per Zauberhand« daheim verschwindet.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der wendet sich an einen Notar direkt. So entsteht ein letzter Wille, der rechtlich einwandfrei ist. Er wird amtlich verwahrt, weswegen er nicht verloren gehen kann. Zudem können die Angehörigen mit diesem Dokument viele Behördengänge erledigen und müssen sich nicht noch erst einen kostenpflichtigen Erbschein ausstellen lassen. Auch im Ausland hat solch ein letzter Wille eine größere Bedeutung, was wichtig ist, wenn es sich um ein Erbe mit Auslandsbezug handelt. Den Vorteilen stehen die Nachteile gegenüber, dass der notarielle letzte Wille kostenpflichtig ist und ein wenig Organisationsaufwand erfordert. Zudem kann es zu Problemen kommen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer letzter Wille verfasst wird. Jetzt muss sich erneut an den Notar gewendet werden, damit die veraltete Testamentversion vernichtet werden kann.

Besteht beim letzten Willen Gestaltungsfreiheit?

Theoretisch schon. Sie muss allerdings mit dem Erbrecht einhergehen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit, das Erbe mit gewissen Pflichten zu versehen. Zum Beispiel ist es möglich, den Angehörigen aufzutragen, sich um den geliebten Hund zu kümmern oder das Grab zu pflegen. Allerdings müssen die Anweisungen tragbar sein. Sittenwidrige Bedingungen sind nicht erlaubt. So darf beispielsweise ein Vater nicht die Auflage geben, seine Tochter müsste sich erst scheiden lassen, bevor sie ihren Erbteil erhält.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass ein Enterben von Ehegatten, Kindern und eventuellen Enkeln nicht möglich ist. Wenn das Vermögen komplett an den Hundezüchterverein fallen soll, erhalten die Pflichtteilsberechtigten daraus noch immer ihren Pflichtteil. Er beläuft sich auf 50 % des Erbteils, den sie normalerweise erhalten hätten.

Was ist das Berliner Testament und warum ist es so beliebt?

Mit dem Berliner Testament ist ein gemeinschaftlicher letzter Wille gemeint. Er wird von zwei Ehepartnern oder zwei eingetragenen Lebenspartnern aufgesetzt und ist im § 2269 BGB vermerkt. Dieses Dokument bestimmt, dass im Fall des Todes eines der Partner, der Hinterbliebene alles erbt. Die Kinder sind automatisch die Schlusserben. Sie erben demnach erst, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt. Da beide Partner das Dokument unterschreiben, dürfen auch nur beide es verändern. Wenn also bereits ein Partner gestorben ist, kann der letzte Wille nicht mehr geändert werden. Der Hinterbliebene ist an das Dokument gebunden. Die Bindung kann nur aufgehoben werden, wenn in dem letzten Willen eine Freistellungsklausel aufgeführt ist.

Viele Paare mit Kindern entscheiden sich für dieses Gemeinschaftstestament, da es für Sicherheit sorgen kann. Seine Unveränderbarkeit kann allerdings für Schwierigkeiten sorgen, weswegen unter Umständen die Freistellungsklausel empfehlenswert ist. Darüber hinaus müssen die Eltern darauf hoffen, dass die Kinder nicht nach dem Tod eines der Eheleute ihren Pflichtteil einklagen möchten. Diesen erhalten sie, wenn sie darauf bestehen.

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Photo by MILKOVÍ on Unsplash

Publiziert am 
Feb 13, 2019
 in Kategorie:
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