Frieda aus München starb überraschend an einem Herzinfarkt. Mit 80 Jahren hinterließ sie ihre drei erwachsenen Kinder: Patrick, Max und Moritz. Die drei wohnten in Hamburg, aber die räumliche Distanz hatte der engen Bindung zur Mutter nie geschadet.
Frieda war ein aktiver Mensch: Sie arbeitete Teilzeit in einer Arztpraxis und war Vorstand in einem Tierschutzverein. Vor Jahren hatte sie einen letzten Willen verfasst. Darin stand unter anderem, dass Patrick enterbt würde, sollte er sich nicht von seiner Frau trennen. Außerdem verfügte sie, dass eines der Kinder sich um ihren Hund kümmern und die Vereinsbeiträge weiterzahlen solle. Als Grabschmuck wünschte sie sich weiße Rosen.
Als das Testament verlesen wurde, herrschte Fassungslosigkeit. Patrick war empört – eine Scheidung kam für ihn nicht infrage. Über die Fürsorge für den Hund entbrannte eine hitzige Diskussion, denn niemand wollte ihn aufnehmen. An den Immobilien in München und dem Bankvermögen waren jedoch alle drei interessiert.
Nach der ersten Bestürzung kam die große, drängende Frage auf: Welche Pflichten haben wir als Erben eigentlich?
Willkommen bei den "Münchner Immobiliengeschichten". Meine fiktiven Beispiele basieren auf realen Erfahrungen aus über 1.200 vermittelten Immobilien. Sie sollen Ihnen zeigen, worauf es im Erbfall wirklich ankommt.
1. Die erste Pflicht: Wer bezahlt die Beerdigung?
Die Organisation und Bezahlung der Bestattung ist die erste Aufgabe, die anfällt. Nach dem Erbrecht (§ 1968 BGB) trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Sie sollten idealerweise direkt aus der Erbmasse (dem Nachlass) beglichen werden.
Wichtig und oft missverstanden: Auch wenn Sie das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen, sind Sie als naher Angehöriger (z. B. als Kind) nach dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes dennoch bestattungspflichtig. Das bedeutet: Sie müssen die Bestattung organisieren und die Kosten vorstrecken, auch wenn Sie rechtlich gesehen kein Erbe sind. Diese Kosten können Sie sich dann aber vom eigentlichen Nachlass (oder vom Sozialamt, falls der Nachlass leer ist) zurückholen.
Friedas Wunsch nach weißen Rosen ist eine sogenannte "Auflage". Da sie leicht und kostengünstig umsetzbar ist, sollte ihr nachgekommen werden, um unnötigen Familienstreit zu vermeiden.
2. Gesamtrechtsnachfolge: Erben bedeutet auch Schulden übernehmen
Das deutsche Erbrecht kennt keine "Rosinenpickerei". Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen inklusive aller Schulden automatisch auf die Erben über (§ 1922 BGB).
Die Erbengemeinschaft um Patrick, Max und Moritz erbt also nicht nur die Münchner Immobilien und das Bankguthaben, sondern auch:
- Offene Kreditraten
- Unbezahlte Handwerkerrechnungen
- Ausstehende Honorare oder Mietrückstände
- Laufende Unterhaltsverpflichtungen (z. B. gegenüber einem geschiedenen Ehepartner des Erblassers)
Schutzmechanismus: Wenn die Schulden das Vermögen übersteigen, sollten Erben unbedingt prüfen, ob sie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dies trennt den Nachlass vom privaten Vermögen der Erben und verhindert, dass diese mit ihrem eigenen Geld haften müssen.
3. Der Pflichtteil: Wenn das Erbe in Geld ausgezahlt werden muss
Gelegentlich tauchen überraschend pflichtteilsberechtigte Personen auf (z. B. enterbte Kinder oder der Ehepartner). Der Gesetzgeber sichert ihnen einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu.
Die Falle: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Wenn auf dem Bankkonto nicht genug Flüssigkeit vorhanden ist, müssen die Erben zur Not geerbte Wertgegenstände oder Immobilien verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Genau hier entsteht in Erbengemeinschaften der meiste Streit. Eine neutrale Immobilienbewertung durch einen erfahrenen Makler ist in diesem Schritt unerlässlich, um einen fairen Verkaufspreis zu ermitteln und den Vorgang zu beschleunigen.
4. Erbschaftssteuer: Wer muss wie viel zahlen?
Jeder Erbe ist selbst Steuerschuldner. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab. In München führen die hohen Immobilienpreise leider dazu, dass Freibeträge schnell überschritten werden.
Während Ehepartner und Kinder hohe Freibeträge haben, sieht es für entfernte Verwandte oder nichteheliche Lebenspartner deutlich schlechter aus. Hier kann die Steuerlast schnell existenzbedrohend werden, wenn keine Immobilie verkauft wird, um die Steuer zu begleichen.
5. Individuelle Auflagen im Testament: Was ist erlaubt, was nicht?
Erblasser können ihren letzten Willen mit Auflagen versehen. Diese müssen jedoch zumutbar sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten oder die persönliche Freiheit verstoßen (§ 138 BGB).
- Das Haustier: Frieda verfügte, dass ein Kind den Hund übernehmen soll. Rechtlich ist das eine "Auflage". Allerdings kann niemand gezwungen werden, ein Tier gegen seinen Willen zu halten. Eine bessere, rechtssichere Lösung ist ein "Tiervermächtnis", bei dem ein Erbe das Tier bekommt und zusätzlich eine Geldsumme für dessen Pflege erhält. Unter bestimmten Umständen können die Unterbringungskosten des Tieres als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
- Die "Scheidungsklausel": Friedas Verfügung, Patrick zu enterben, falls er sich nicht scheiden lässt, ist sittenwidrig und damit nichtig. Patrick muss sich nicht scheiden lassen, um sein Erbe (oder zumindest seinen Pflichtteil) anzutreten. Die Nichtigkeit dieser einzelnen Klausel macht in der Regel nicht das gesamte Testament ungültig.
- Berufliche Pflichten: Niemand kann per Testament dazu verpflichtet werden, den Beruf des Erblassers fortzuführen. Patrick muss also nicht Friedas Patienten in der Arztpraxis behandeln.
Was tun, wenn die Pflichten zu groß sind? Das Recht der Ausschlagung
Niemand muss ein Erbe annehmen. Sie haben das Recht, das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung formgerecht beim Nachlassgericht auszuschlagen.
Dies ist der einzig sichere Weg, um nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen zu haften. Achtung: Die Frist ist absolut bindend. Ist sie verstrichen, gilt das Erbe als angenommen. Eine Anfechtung ist danach nur noch in extremen Ausnahmefällen (z. B. arglistige Täuschung) möglich.
Fazit: Ordnung ist der halbe Nachlass
Die Pflichten von Erben sind vielfältig und emotional belastend. Von der Beerdigung über die Prüfung von Schulden bis hin zur Auszahlung von Pflichtteilen – hier lauern viele Fallen, die das Familienklima und das Bankkonto zerstören können.
Der wichtigste Rat: Handeln Sie nicht im Affekt. Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat und bewerten Sie Immobilien neutral, bevor Sie etwas verkaufen oder ausschlagen.
Ihre Checkliste: Die ersten 30 Tage nach dem Erbfall
Um den Überblick zu behalten, habe ich Ihnen einen praktischen Zeitplan zusammengestellt:
Woche 1–2: Das Nötigste sichern
- Sterbeurkunden beim Standesamt beantragen (mehrere Ausfertigungen mitführen!).
- Nach einem Testament oder Erbvertrag suchen (zu Hause, beim Notar oder im zentralen Testamentsregister).
- Miterben und nahe Angehörige informieren.
- Beerdigung in Absprache mit der Familie organisieren.
Woche 3–4: Den Nachlass sichern
- Post des Verstorbenen umleiten und Konten beim Bankinstitut sperren (nur noch "Nur"-Verfügungsberechtigung für den Nachlass einrichten).
- Versicherungen (Hausrat, Wohngebäude, Haftpflicht) über den Erbfall informieren.
- Immobilie sichern: Schlüssel einsammeln, Heizung auf Frostschutz stellen, Einbruchschutz prüfen.
Bis Tag 42 (6 Wochen): Die entscheidende Frist
- Nachlassinventar erstellen (Was ist da? Was wird geschuldet?).
- Entscheidung treffen: Erbe annehmen oder formgerecht beim Nachlassgericht ausschlagen!
- Bei Unklarheiten oder hohen Werten: Sofort Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater kontaktieren.
So unterstütze ich Sie als Erbe in München
Als Münchner Immobilienmakler mit über 30 Jahren Erfahrung habe ich mehr als 1.200 Immobilien verkauft – sehr viele davon im sensiblen Kontext von Erbschaften. Ich weiß, wie komplex die Pflichten von Erben sein können und wie wichtig es ist, die richtigen, friedlichen Entscheidungen zu treffen.
Ich unterstütze Sie diskret und empathisch bei:
- Kostenloser Ersteinschätzung Ihrer geerbten Immobilie in München und Umgebung.
- Professioneller Vermarktung, um den bestmöglichen Preis für die Erbengemeinschaft zu erzielen.
- Konfliktlösung in Erbengemeinschaften, um eine teure Teilungsversteigerung zu vermeiden.
Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches, vertrauliches Gespräch:
Rainer Fischer
Fischer Immobilien München
📞 Telefon: 089-131320
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Steuerberater.
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