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n Deutschland ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verankert. Grundsätzlich ist im ersten Schritt jeder Erbe erbschaftsteuerpflichtig. Dabei ist unerheblich, woraus sich das Erbe zusammensetzt.

Ob Geld auf der Bank, Immobilien, Unternehmen oder andere Vermögenswerte: Sie müssen als Teil des Erbes versteuert werden. Doch niemand muss jetzt die Hände über den Kopf schlagen und schon große Steuerschulden auf sich zukommen sehen. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz hat Steuerfreibeträge vorgesehen, sodass die Steuer effektiv nur für darüber hinausreichende Beträge zu zahlen ist. Inwiefern diese sehr großzügig oder eng bemessen sind, sei der individuellen Betrachtungsweise überlassen. Wie hoch die Steuerfreibeträge ausfallen, hängt von dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser ab.

Das Erbe übersteigt den Steuerfreibetrag: Was nun?

Abschnitt 3 § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes regelt die Steuerfreibeträge. Den höchsten Freibetrag mit 500.000 Euro haben Ehepartner. Den geringsten Steuerfreibetrag haben Personen, die nicht mit dem Erblasser in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Sie dürfen sich aber trotzdem über 20.000 Euro Steuerfreibetrag freuen. Alles, was unter den Steuerfreibetrag fällt, ist somit steuerfrei. Der Erbe kann also dieses Vermögen entgegennehmen, ohne dem Fiskus etwas davon zu geben.

Doch was passiert, wenn das Erbe den Steuerfreibetrag überschreitet? Jetzt fällt eine Erbschaftsteuer an, die das Finanzamt berechnet. Das Finanzamt verlangt zur Berechnung der Steuer umfassende Angaben zur Erbmasse. Sind Immobilien Teil des Erbes, wird das Finanzamt mittels eines gesetzlich normierten Standardverfahrens einen Verkehrswert für die Immobilie festlegen und anhand dessen die zu zahlende Steuer festsetzen. Ähnlich bei anderen Wertgegenständen.

Ist der Wert des Erbes so hoch, dass man in den steuerpflichtigen Bereich kommt, lohnt es sich eventuell, die Festsetzung des Finanzamts zu prüfen, speziell den vom Finanzamt ermittelten Verkehrswert für die geerbte Immobilie. Denn es kann gut sein, dass der Finanzbeamte an seinem Schreibtisch die Immobilie mit seinem starren Standardverfahren völlig falsch einschätzt, weil er die Immobilie nie selbst zu sehen bekommt. Er sieht nicht den Renovierungsbedarf, das kaputte Bad, die wertmindernde Ausrichtung der Immobilie etc. und schätzt den Wert vielleicht viel zu hoch ein. Und setzt in der Folge eine viel zu hohe Erbschaftssteuer an.

Hat man einen entsprechenden Verdacht, lohnt es sich evtl., die Immobilie von einem Gutachter bewerten zu lassen und falls ein niedriger Immobilienwert festgestellt wird, das Gutachten beim Finanzamt einzureichen.

Das Finanzamt kann den vom Gutachter festgestellten Wert anerkennen, was die Erbschaftssteuer dann natürlich entsprechend verringert. Sollte das Finanzamt das Gutachten nicht anerkennen, kann man dagegen auch Einspruch einlegen und rechtliche Schritte einleiten. Ist das Gutachten fundiert, mit guten Chancen.

Hinweis: Um an Erbschaftsteuer zu sparen, geben manche Erben deutlich zu geringe Werte bei Immobilien und Sachgegenständen an. Sollte das Finanzamt davon Kenntnis erhalten, drohen kostspielige Nachzahlungen. Eine realistische Einschätzung der Wertgegenstände ist daher aus eigenem Interesse ratsam.

Versorgungsfreibetrag nicht vergessen

Im Unterschied zu Schenkungen greift bei Erbschaften zudem die Regel des Versorgungsfreibetrags, der die Steuerschuld zusätzlich drücken kann. Über die gewöhnlichen Freibeträge hinaus haben überlebende Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder sowie Adoptivkinder nach § 17 ErbStG Anspruch auf zusätzliche Versorgungsfreibeträge.

  • Ehe-/Lebenspartner: 256.000 €
  • Kinder bis 5 Jahre: 52.000 €
  • Kinder 5 bis 10 Jahre: 41.000 €
  • Kinder 10 bis 15 Jahre: 30.700 €
  • Kinder 15 bis 20 Jahre: 20.500 €
  • Kinder 20 bis 27 Jahre: 10.300 €

Diese zusätzlichen Versorgungsfreibeträge können üblicherweise aber nicht vollständig ausgeschöpft werden, weil sie per Gesetz um sonstige erbschaftssteuerfreie Versorgungsbezüge wie Hinterbliebenenrente, betriebliche Altersversorgung usw. zu kürzen sind.

Stichwort Steuerklassen: Wie wird die Steuerschuld bei einem Erbe berechnet?

Um zu erfahren, wie hoch die Steuerschuld ist, muss als erstes der steuerpflichtige Betrag herangezogen werden. Dieser ist die Differenz aus dem Nachlasswert und dem Steuerfreibetrag. Wie hoch dieser Wert versteuert wird, hängt von der Erbschaftsteuerklasse ab. Nach Abschnitt 3 § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes existieren drei Steuerklassen: I, II und III. Die Erbschaftsteuerklassen haben nichts mit den regulären Steuerklassen zu tun. Sie gelten nur für den Nachlass oder eine Schenkung und sind alleinig vom Verhältnis des Erben zum Erblasser abhängig.

Steuerklasse I:

  • Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner
  • Kinder, adoptierte Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern

Steuerklasse II:

  • Geschwister
  • Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • die Schwiegereltern
  • der geschiedene Ehegatte

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

Jeder Steuerklasse sind Prozentsätze zugeordnet. Sie reichen bei Steuerklasse I von 7 bis 30 %, bei Steuerklasse II von 15 bis 43 % und bei Steuerklasse III von 30 bis 50 %. Welcher Steuersatz in den Steuerklassen Anwendung findet, hängt wiederum von der Höhe des zu versteuernden Erbes ab.

Beispielrechnung für die Steuerschuld bei Immobilienvermögen

Angenommen ein Sohn (40 Jahre, keine Ansprüche auf Versorgungsfreibeträge ö.ä.) erbt von seinem Vater ein Barvermögen von 200.000 Euro. Zusätzlich zählt zum Nachlass eine Immobilie in München mit einem Wert von 500.000 Euro, die er alleinig erbt. Die Erbmasse beläuft sich damit in Summe auf 700.000 Euro. Nach Abzug des Steuerfreibetrags von 400.000 Euro für Kinder eines Erblassers muss der Sohn also noch 300.000 € versteuern.

Als Sohn gehört er zur Steuerklasse I. Die ersten 75.000 Euro über dem Freibetrag muss er den gesetzlichen Vorgaben folgend mit einem Satz von 7 % versteuern, die weiteren 225.000 Euro mit einem Satz von 11 %. In Summe muss er damit in diesem Beispiel 5.250 + 24.750 Euro = 30.000 Euro Erbschaftssteuer an den Fiskus abführen.

Tipp: Immobilien stellen bei Erbschaften in vielfacher Hinsicht einen Sonderfall dar. Wenn der Sohn nachweislich in dem Objekt selbst weitere zehn Jahre wohnt, kann er bei einer Wohnfläche bis 200 m² komplett von der Steuerschuld für die Immobilie befreit werden. Überschreitet die Wohnfläche jedoch 200 m², wird der darüber hinausreichende Wohnraum anteilig besteuert. Allerdings wird das auf den persönlichen Freibetrag angerechnet, so dass die Immobilie in vielen Fällen trotzdem steuerfrei übernommen werden kann.

Ist ein Ehepartner der Erbe, spielt die Wohngröße übrigens keine Rolle. Ein Ehepartner kann eine Immobilie beliebiger Größe völlig steuerfrei übernehmen, wenn er oder sie weitere zehn Jahre darin wohnt.

Einschränkung: Zieht der Erbe vor Ablauf der 10 Jahre wieder aus, ist die Steuerbefreiung nicht wirksam und die Steuer muss nachträglich entrichtet werden.

Ist tatsächlich das komplette Erbe erbschaftsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ja. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen und weitere Steuerfreibeträge. Sie umfassen den persönlichen Nachlass des Erblassers und somit Sachwerte wie:

  • Schmuck
  • Tagebücher
  • Kleidung
  • Möbel etc.

Grundsätzlich gilt folgende Regel: Für Erben aus der Steuerklasse I gibt es für Gegenstände aus dem Hausrat einen Freibetrag von 41.000 Euro, ansonsten gilt für persönliche vererbte Güter ein Steuerfreibetrag von 12.000 Euro für Erben aller Steuerklassen.

Hierbei kann es zu Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Finanzamt kommen, denn die Abgrenzung der Begrifflichkeit »persönlicher Nachlass« ist knifflig einzugrenzen. Juristen meinen damit alles, bei dem der persönliche Gebrauch ausschlaggebend für den Erwerb des Sachgegenstandes war. Das bedeutet, dass auch Schmuck, Bilder und Autos steuerpflichtig sind, sofern sie der Vermögenssicherung dienten. Zweifelsohne besteht bei diesen Dingen ein gewisser Interpretationsspielraum.

Lässt sich die Erbschaftsteuer durch Schenkung umgehen?

Die drohende Steuerschuld der Angehörigen durch das Erbe kann den Erblasser zu Lebzeiten stark ins Grübeln bringen. So manch einer überlegt, einen Teil seines Vermögens bereits vor dem Tod zu verschenken. Doch die Steuerschuld lässt sich dadurch oft nicht direkt umgehen. So betrifft – wie die Begrifflichkeit sagt – das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch Schenkungen. Bei ihnen greifen (fast) die gleichen Steuersätze und Freibeträge. Jedoch gibt es eine legale Lücke in dem Konzept, durch die künftige Erblasser die Steuerschuld ihrer Lieben minimieren können. So ist es möglich, von den Freibeträgen alle zehn Jahre zu profitieren. Das heißt, dass beispielsweise Eltern frühzeitig ihren Kindern hohe Vermögenswerte z. B. bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrags schenken und damit jetzt steuerfrei übergeben, damit diese darauf später keine Erbschaftsteuer zahlen müssen. Ist man allerdings „zu spät dran“, und muss das Erbe übertragen werden bevor zehn Jahre seit der letzten Schenkung abgelaufen sind, fällt für die Schenkung anteilig eine Erbschaftssteuer an.

Ich kann die Steuerschuld durchs Erbe nicht begleichen: Was ist zu tun?

Ein Erbe verbinden die meisten Menschen mit einem Geldsegen. Doch dem muss nicht so sein. Wer beispielsweise Immobilien erbt, aber kein Barvermögen, kann die Steuerschuld manchmal nicht aus dem eigenen Bestandsvermögen bezahlen. Er müsste die Immobilien verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu begleichen. Da die Steuer recht rasch fällig wird, kann mitunter das Haus gar nicht so schnell verkauft werden oder nur mit einem erheblichen Preisnachlass. Vielleicht möchte der Erbe die Immobilien auch behalten. Das Finanzamt kann bei dieser Situation ein Einsehen zeigen und eine Stundung ermöglichen. Die Zahlung wird dann auf einen Zeitpunkt in rund zehn Jahren herausgeschoben. Allerdings muss für die Gewährung der Stundung tatsächlich ein Härtefall vorliegen. Das Finanzamt prüft eingehend den Wunsch nach Stundung.

Wenn das Finanzamt den Zahlungsaufschub gewährt, muss der Schuldner keine Säumnisgebühren zahlen. Auch Zinsen fallen nicht an. Darüber hinaus existiert die sogenannte Verschonungsregel, die weiter oben im Text beschrieben worden ist: Wird die Immobilie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren selbst genutzt, entfällt die Steuerschuld. Allerdings gelten hierfür diverse Auflagen. Zudem ist es möglich, die Steuer in Raten zu bezahlen. Wie hoch diese Raten sind, legt das Finanzamt fest. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen. Wer viel vererbt, sollte sich frühzeitig mit der Steuerbelastung seiner Erben auseinandersetzen. So lässt sich oft Geld sparen.

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Photo by Crystal Kwok on Unsplash

Publiziert am 
Jan 21, 2019
 in Kategorie:
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