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n Deutschland leben derzeit knapp über viereinhalb Millionen Menschen, die neben der deutschen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Viele Jahre war dies nur unter besonderen Umständen möglich, aber im Mai 2014 hat die Bundesregierung eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.​

Es wurde ein Gesetzesentwurf unter BT-Drucksacke 18/1312 vorgelegt, der die Abschaffung der Optionspflicht besagt. In Deutschland aufgewachsene Personen sollen nun nicht mehr bis zu ihrer Vollendung des 23. Lebensjahres wählen müssen, ob sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern oder für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden. Sie dürfen fortan beide Staatsangehörigen führen. Auch Personen, die bereits eine Entscheidung getroffen hatten, können nach der Ermessennorm des § 8 Staatsangehörigkeitsgesetzes einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Ziel dieser Regelungen ist, dass sich in Deutschland aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern leichter integrieren. So positiv die doppelte Staatsbürgerschaft ist, sie bringt einiges an Fragen mit sich. Wie ist es, wenn jemand stirbt, der zwei oder gar mehr Staatsbürgerschaften besitzt? Welches Erbrecht findet nun Anwendung?

Neue EU-Erbrechtsverordnung: Wohnsitz geht vor

Nur rund 15 Monate auf den oben erwähnten Gesetzesentwurf zur doppelten Staatsbürgerschaft folgte die EU-Erbrechtsverordnung. Sie brachte grundlegende Änderungen hinsichtlich des Erbrechts innerhalb der Europäischen Union mit sich. War vorher vor allem die Staatsangehörigkeit eines Erblassers von Wichtigkeit, tritt mit ihr der Wohnsitz in Vordergrund. Abgesehen von einigen Ausnahmen in Europa gilt fortan: Es wird das Erbrecht angewendet, wo der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Todes hatte. Ein Beispiel: Ein Deutscher arbeitet seit Jahren in Paris. Er verstirbt und hinterlässt Immobilien in Frankreich sowie in Deutschland, aber keine Testament. Nun greift für ihn das französische Erbrecht, denn sein Hauptwohnsitz war in der französischen Hauptstadt. Vor der EU-Erbrechtsverordnung hätte das deutsche Erbrecht angewendet werden können.

Inwiefern beeinflusst die EU-Erbrechtsverordnung Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft?

Die EU-Erbrechtsverordnung nimmt Einfluss auf Personen mit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Sie erlaubt zukünftigen Erblassern eine Rechtswahlmöglichkeit. In Art. 22 Abs. 1 ist festgehalten, dass eine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten sich frei für ein Erbrecht entscheiden kann, was in den Ländern herrscht, für das die Person eine Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Todes oder der Rechtswahl besitzt. Wer demnach eine deutsche und eine französische Staatsangehörigkeit aufweist, kann sich frei aussuchen, welches Erbrecht für seinen Nachlass gelten soll. Die deutsche Staatsbürgerschaft wird der ausländischen Staatsbürgerschaft gegenüber daher nicht mehr vorrangig behandelt. Der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist somit veraltet.

Hier sei ein Beispiel aufgeführt, um den Sachverhalt zu verdeutlichen: Ein österreichischer Rentner mit Immobilien in München, Wien und in seiner Wahlheimat Kroatien stirbt. Er besitzt neben der österreichischen Staatsbürgerschaft noch die belgische Staatsbürgerschaft. Nun hat er die Rechtswahl, die sich auf seine Staatsangehörigkeit und seinen Lebensmittelpunkt beschränkt. Demnach kann er zwischen drei anwendbaren Rechtsordnungen wählen, um seinen Nachlass an die Erben aufzuteilen:

  • Kroatien: als seinen steten Aufenthaltsort
  • Österreich: 1. Staatsbürgerschaft
  • Belgien: 2. Staatsbürgerschaft

Eine andere Rechtswahl wie das deutsche oder spanische Erbrecht kann er natürlich nicht wählen.

Wie wissen die Erben, welches Erbrecht für den Nachlass greift?

Welches Erbrecht angewendet werden soll, muss der Erblasser schriftlich fixieren. Nach Art. 22 Abs.2 Satz 1 ist es erforderlich, dass der künftige Erblasser seine Rechtswahl im Form einer Erklärung in einem Testament oder einem Erbvertrag darlegt. Tut er dies nicht, können Streitfälle entstehen. Aller Voraussicht nach wird dann das Erbrecht angewendet, welches in dem Land besteht, in dem der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies wäre in dem oben erwähnten Beispiel Kroatien.

Experten raten daher Personen mit einer doppelten Staatsbürgerschaft dazu, sich rechtzeitig mit dem Thema Erbrecht auseinanderzusetzen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Rechtswahl für den Erblasser und die Erben am besten wäre. Hierbei fallen diverse Faktoren ins Gewicht, zu denen auch das jeweilige Erbschaftssteuerrecht gehört. Durch eine geschickte Rechtswahl lässt sich unter Umständen an Steuerforderungen sparen.

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Photo by Nathan Dumlao on Unsplash

Publiziert am 
Nov 18, 2018
 in Kategorie:
Testament

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