Michael öffnete die Mails seiner verstorbenen Mutter an einem Mittwochvormittag – und merkte dabei zum ersten Mal, wie viel er noch nicht wusste. Die Beerdigung war organisiert, die Trauer war da, aber langsam wurde ihm klar: Das hier hört nicht auf. Das fängt jetzt erst an.
Er war Alleinerbe. Direkter Sohn. Das stand für ihn außer Frage. Und doch konnte er das Konto seiner Mutter nicht auflösen. Das Haus in München-Solln, in dem sie dreißig Jahre gelebt hatte, stand auf ihrem Namen im Grundbuch. Und die Bank, bei der sie ihr Erspartes hatte, ließ ihn schlicht nicht ran – ohne Erbschein.
In meinen mehr als dreißigjährigen Erfahrungen als Münchner Immobilienmakler – mit über 1.200 vermittelten Immobilien – habe ich viele solcher Situationen begleitet.
Die Geschichte von Michael ist fiktiv, aber sie basiert auf realen Erfahrungen. Die Überraschung, mit der Erben auf das Thema Erbschein stoßen, gehört zu den häufigsten Momenten, die ich erlebe. Nicht aus Unwissenheit, sondern weil es niemand erklärt. Dieser Artikel soll das ändern.
Was ist ein Erbschein – und warum braucht man ihn überhaupt?
In Deutschland gilt der sogenannte Vonselbsterwerb: Wer erbberechtigt ist, wird automatisch zum Erben, ohne dass er irgendetwas beantragen muss (§ 1922 BGB). Das ist in Ordnung, solange niemand wissen muss, wer der Erbe ist. Sobald aber Dritte ins Spiel kommen – Banken, Grundbuchämter, Vermieter, Finanzämter – braucht man einen Nachweis. Dieser Nachweis heißt Erbschein.
Der Erbschein belegt, wer Erbe ist, ob es sich um einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft handelt und in welchem Verhältnis die Erben zueinander stehen. Steuerliche Angaben enthält er nicht – das ist Sache des Finanzamts.
Ein wichtiger Hinweis, den viele übersehen: Die Beantragung des Erbscheins ist keine Annahmeerklärung. Sie gelten nicht automatisch als Erbe, der das Erbe angenommen hat. Allerdings: Wer den Erbschein beantragt UND das Erbe ausschlagen will, muss den Erbschein zurückgeben (§ 2361 BGB) und haftet ggf. für Schäden, die Dritten entstanden sind.
Wichtig: Wer noch überlegt, ob er das Erbe vielleicht ausschlagen sollte – zum Beispiel wegen Schulden des Verstorbenen – sollte keinen Erbschein beantragen, bevor diese Entscheidung gefallen ist. Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB).
Wann ist ein Erbschein notwendig?
Der Erbschein ist nicht immer zwingend erforderlich, aber in vielen praktischen Situationen unverzichtbar. In der Regel brauchen Sie ihn in diesen Fällen:
- Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört und Sie diese verkaufen, übertragen oder ins Grundbuch eintragen lassen möchten.
- Wenn Sie Bankkonten des Verstorbenen auflösen oder Geld überweisen wollen und die Bank kein notarielles Testament akzeptiert.
- Wenn eine Gesellschafterstellung in einer oHG oder KG übergehen soll.
- Wenn Sie den Nachlass gegenüber Dritten verwalten müssen, etwa gegenüber Mietern oder Vermietern.
Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, verzichten manche Banken und Behörden auf den Erbschein. Aber das ist nicht garantiert – es hängt von der jeweiligen Behörde ab. Besonders bei Münchner Grundbuchämtern gilt: Im Zweifelsfall wird der Erbschein verlangt, auch wenn ein Testament vorliegt.
Michael aus unserem Beispiel hatte weder Testament noch Vorsorgevollmacht. Für ihn war der Erbschein der einzige Weg.
Reicht ein privates Testament oder eine Vorsorgevollmacht?
Ein handgeschriebenes, eigenhändig unterschriebenes Testament ist rechtsgültig. Manche Banken akzeptieren es, um Konten aufzulösen (BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15). Für die Grundbuchumschreibung einer Immobilie reicht ein privates Testament nach Rechtsprechung des OLG Hamm jedoch nicht aus – dafür brauchen Sie entweder ein notarielles Testament, einen Erbvertrag oder eben den Erbschein.
Eine Vorsorgevollmacht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nur wenn ausdrücklich "über den Tod hinaus" vereinbart wurde, gilt sie weiter – aber dann nur noch zur Nachlassabwicklung. Auch hier gibt es Grenzen: Nicht jede Behörde und nicht jede Bank akzeptiert sie in jedem Fall. Banken können trotzdem einen Erbschein verlangen.
Immobilien und der Erbschein: Warum das für Münchner Erben besonders wichtig ist
Knapp die Hälfte des in Deutschland vererbten Vermögens steckt in Immobilien. In München bedeutet das konkret: Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, erbt häufig ein Vermögen im siebenstelligen Bereich. Und dieser Vermögenswert ist eingefroren, bis die rechtliche Situation geklärt ist.
Für die Grundbuchberichtigung – also die Umschreibung der Immobilie auf den Namen der Erben – verlangen Grundbuchämter in der Regel einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Eine gute Nachricht für Erben in München: Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist von den Gebühren befreit, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird (§ 113 GNotKG). Aber Achtung: Die Befreiung gilt nur für die Gebühren, nicht für Auslagen (Porto, Zustellungsgebühren). Und: Die Befreiung gilt nur für die Berichtigung zugunsten der Erben, nicht für spätere Verfügungen (Verkauf, Belastung).
Wer diese Frist verpasst, zahlt Gebühren, die sich am Immobilienwert orientieren und bei Münchner Objekten schnell mehrere tausend Euro betragen können.
Diese Frist kennen viele nicht. Ich habe Erben begleitet, die jahrelang gewartet haben – weil die Trauer groß war, weil Geschwister uneinig waren, weil die Papiere nicht aufzufinden waren. Das kostet am Ende Geld, das sich durch rechtzeitiges Handeln hätte vermeiden lassen.
Wo und wie beantragen Sie den Erbschein?
Es gibt zwei Wege: das Nachlassgericht oder ein Notariat.
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Hat Ihre Mutter zuletzt in München gelebt, ist das Amtsgericht München zuständig. Hier können Sie den Erbschein persönlich beantragen.
Alternativ können Sie einen Notar beauftragen. Der Notar stellt keinen Erbschein aus – das macht immer das Nachlassgericht. Der Notar beurkundet nur den Antrag und leitet ihn an das Nachlassgericht weiter. Das ist praktisch, wenn Sie nicht persönlich erscheinen können oder möchten – und wenn Sie ohnehin bereits für andere Schritte (z.B. Grundbuchberichtigung oder Immobilienübertragung) einen Notar benötigen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Grundsätzlich benötigen Sie folgende Dokumente:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (wird vorgezeigt, nicht eingereicht)
- Sterbeurkunde des Verstorbenen (im Original oder als beglaubigte Abschrift)
- Anschrift aller Erben
- Eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit der Angaben
Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, kommen hinzu: das Testament bzw. der Erbvertrag selbst, Auskunft über laufende Rechtsstreitigkeiten zum Nachlass sowie Auskunft zu weiteren Verfügungen von Todes wegen.
Wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge gilt, benötigen Sie zusätzlich: Heiratsurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunden, eine eidesstattliche Erklärung über das Fehlen eines Testaments sowie gegebenenfalls Sterbeurkunden anderer Erben oder Erbverzichtsverträge.
Wichtig: Sterbeurkunden müssen im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. Andere Dokumente (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden) können oft als beglaubigte Kopien eingereicht werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden Originale zurückgegeben. Wenn die Dokumente gleichzeitig für andere Behörden gebraucht werden, notariell beglaubigte Kopien anfertigen lassen.
Wie lange dauert es und was kostet der Erbschein?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. In der Regel sind es zwei bis sechs Wochen. Behörden mit hoher Auslastung oder in der Ferienzeit brauchen länger. Wer alle Unterlagen vollständig einreicht und frühzeitig nach dem Erbfall handelt, beschleunigt den Prozess erheblich.
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert, geregelt im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Ein paar Orientierungswerte:
- Bei einem Nachlasswert von 50.000 Euro beträgt die Gebühr circa 165 Euro.
- Bei 200.000 Euro sind es circa 435 Euro.
- Bei 500.000 Euro circa 935 Euro.
- Bei einer Münchner Immobilie, die schnell einen Wert von 800.000 bis 1,2 Millionen Euro erreicht, können die Erbscheinkosten zwischen 1.500 und 2.500 Euro liegen. Hinzu kommen Notargebühren, wenn Sie einen Notar beauftragen.
Gibt es Fristen?
Eine Pflichtfrist für den Antrag auf den Erbschein gibt es nicht. Sie können ihn theoretisch jederzeit beantragen. Aber: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB). Was ebenfalls verjährt: Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls. Und wie erwähnt: Die Grundbuchberichtigung ist von den Gebühren befreit nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall.
Einmal ausgestellt, ist der Erbschein gültig. Er kann aber seine Gültigkeit verlieren, wenn sich die Erbverhältnisse ändern. Das passiert etwa, wenn nachträglich ein Testament auftaucht. Der Finder ist dann verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht einzureichen, das ausgestellte Erbscheine einziehen muss (§ 2361 BGB). Wer ein Testament verheimlicht oder andere Erben verschweigt, begeht eine strafbare Handlung (§ 274 StGB – Urkundenunterdrückung).
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie gerade geerbt haben oder absehen können, dass Sie erben werden, empfehle ich drei Schritte.
Erstens: Holen Sie sich rechtliche Beratung – am besten bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Besonders wenn die Erbschaft komplex ist, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt oder wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie das Erbe annehmen wollen. Wichtig: Die Ausschlagungsfrist beträgt nur 6 Wochen!
Zweitens: Handeln Sie frühzeitig. Wer die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, spart Gebühren. Das klingt nach viel Zeit – vergeht aber schneller als man denkt.
Drittens: Wenn zum Nachlass eine Immobilie in München gehört und Sie sich fragen, was diese wert ist oder ob und wie Sie sie verkaufen sollen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Eine erste Einschätzung gibt es kostenlos und unverbindlich.
Rainer Fischer, Fischer Immobilien München, 📞 089-131320
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Ein Hinweis in eigener Sache: Die hier angebotenen Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich an einen qualifizierten Anwalt, Fachanwalt oder Notar, um Ihre eigene Situation abzuklären.
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